Gesundheitswesen: Verpflichtende Energieberatung
Von ISPEX am 14. Aug 2023
Zugelassene Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Hilfen nach KHG bzw. SGB XI in Anspruch genommen haben, müssen eine Energieberatung nachweisen. Anderenfalls drohen Kürzungen bei den Entlastungsbeträgen von 20 Prozent.
Zugelassene Krankenhäuser
Zugelassene Krankenhäuser, die aufgrund des krisenbedingten Anstiegs der Energiepreise Ausgleichszahlungen i.S.d. § 26f KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) erhalten haben, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen.
Der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse sind bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, wird der Entlastungsbetrag pauschal um 20 Prozent gekürzt.
Zugelassene Pflegeeinrichtungen
Für Zugelassene Pflegeeinrichtung, die Ergänzungshilfen i.S.d. § 154 SGB XI (Sozialgesetzbuch) erhalten haben, besteht ebenfalls die Pflicht zur Energieberatung bis Ende des Jahres. Der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen sind der zuständigen Pflegekasse spätestens bis zum 15. Januar 2024 vorzulegen. Bei unvollständigem oder nicht fristgerechtem Nachweis droht eine Kürzung des Entlastungsbetrages von 20 Prozent.
Wir empfehlen den verpflichteten Häusern, sich für Auskünfte direkt an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bzw. die von dieser benannten Krankenkasse oder ggf. an den GKV-Spitzenverband zu wenden.
>> GKV-Richtlinien (Ergänzungshilfen-Richtlinien, Fassung vom 31.03.2023)
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