Grenzpreis für Strom 2018

Das Bundesamt für Statistik hat den Grenzpreis für Strom veröffentlicht. Laut einer Pressemitteilung des Amtes nahm der durchschnittliche Erlös aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (zum Beispiel energieintensive Industriebetriebe) im Jahr 2018 um 11,4 % auf 13,92 Cent je Kilowattstunde zu. Der ermittelte Wert beruht auf einer gegenüber 2017 veränderten Erhebungsmethode.

Der sogenannten Grenzpreis, i.e. durchschnittliche Erlös aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden, stellt die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgabe dar. Dies ist für die Sondervertragskunden im Hinblick auf die Regelungen des § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) relevant.

Hintergrund: Konzessionsabgabe

Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um ein Entgelt für die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Leitungen, das von Strom- und Gasnetzbetreibern an Städte und Gemeinden gezahlt wird. Die Energieversorger reichen diese Abgabe an den Endkunden weiter.

Beim Strom beläuft sich die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden bundesweit einheitlich auf 0,11 ct/kWh. Eine Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe besteht allerdings nur, wenn der individuelle Durchschnittsstrompreis einen Grenzpreis überschreitet, der für jedes Kalenderjahr vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Gemäß Konzessionsabgabenverordnung ist dieser Grenzpreis als Durchschnittserlös der Versorgungsunternehmen aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr definiert. Sofern der individuelle Strompreis unter dem Grenzpreis liegt, sollte Kontakt mit dem Netzbetreiber aufgenommen und auf die Befreiung von der Konzessionsabgabepflicht hingewiesen werden. Ein entsprechender Nachweis ist über ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen.

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