Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung verabschiedet

Erneuerbare Energien

Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2016 in einer Reihe zentraler Entscheidungen zur deutschen Energiepolitik verabschiedet, zukünftig die Ausschreibungen über die Förderung Erneuerbarer Energien für EU-Mitgliedstaaten zu öffnen. Vorreiter sollen PV-Freiflächen sein, Pilotprojekte sind noch 2016 geplant. Ab 2017 gilt dann: 5 Prozent sind für die grenzübergreifende Fördermittelvergabe für Erneuerbare Energien reserviert.

Internationale Verankerung der Energiewende

Es ist inzwischen unbestreitbar, dass eine Energiewende in Deutschland nur dann gelingen kann, wenn diese auch international verankert ist. Als ersten Schritt werden folglich die direkten Nachbarländer in die Gesamtplanung der Energiewende mit einbezogen. Insgesamt fünf Prozent der jährlich neu zu installierenden Leistung von PV-Freiflächen werden künftig international ausgeschrieben, wodurch man sich erhofft, die einzelnen Fördersysteme schrittweise anzugleichen.

Dabei genügt es allerdings nicht, sich den erzeugten Strom gegenseitig nur bilanziell anzurechnen. Eine Grundvoraussetzung der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Ausschreibungen ist es, dass durch das Einbeziehen der sogenannten „elektrischen Nachbarn“ ein realer Effekt erzeugt wird und eine physikalische Lieferung des jeweils produzierten Stromes erfolgt („physischer Import“).

Für beide beteiligten Staaten sollen sich aus der gegenseitigen Öffnung der Ausschreibungsverfahren Win-Win-Effekte einstellen. Nebenbei werden dadurch noch bestehende europarechtliche Zweifel in Bezug auf die Subventionierung der Erneuerbaren Energien ausgeräumt, was es ermöglicht, auch in den Nachbarstaaten produzierten Strom mit der EEG-Umlage zu belasten.

Prinzip der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Ausschreibungen

Die Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Ausschreibungen können in Zukunft auf zwei grundsätzlich unterschiedlichen Wegen erfolgen. Es ist damit möglich, gegenseitig für den jeweiligen elektrischen Nachbarn geöffnete Ausschreibungen oder direkt gemeinsame Ausschreibungen durchzuführen. Beide Ausschreibungsverfahren werden in Folge kurz dargelegt:

1. Gegenseitig geöffnete Ausschreibungen
Hierbei legt jeder Staat für sich das Ausschreibungsdesign selbstständig fest. Dies beinhaltet neben den ausgeschriebenen Kapazitäten auch Preisregelungen oder maximale Gebotshöhen. Jeder Staat finanziert anschließend die Anlagen – unabhängig davon, auf wessen Territorium diese entstehen werden.

2. Gemeinsame Ausschreibungen
Alternativ haben die beteiligten Kooperationsstaaten die Möglichkeit, gemeinsame Ausschreibungen durchzuführen und dabei die Finanzierung selbst zu regeln. Zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe ist es für den teilnehmenden Anlagenbauer dann jedoch nicht ersichtlich, welchem der beteiligten Fördersysteme er letztlich zugerechnet wird. Das setzt jedoch voraus, dass dem Bieter alle Fördersysteme hinlänglich bekannt sind. Überall dort, wo sich die beteiligten Kooperationsstaaten auf keine einheitlichen Regelungen einigen können, gelten die Regelungen desjenigen, auf dessen Territorium die Anlagen errichtet werden.

Besonders aus der Regelung für gemeinsame Ausschreibungen entsteht hohes Potenzial, dass sich sehr viele Länder am Bieterstreit beteiligen. Die Aussicht, dass im Zweifel die Regelungen desjenigen Staates gelten, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet wird, öffnet neue Möglichkeiten, von den deutschen Fördermitteln zu profitieren.

Erste gemeinsame Ausschreibungen ab 2017

In einer ersten Pilot-Öffnung des Ausschreibungsverfahrens sollen schon 2016 insgesamt 100 MW in gemeinsamen oder gegenseitig geöffneten Ausschreibungen ausgeschrieben werden. Insgesamt sollen im Jahr 2017 aber fünf Prozent der ausgeschriebenen Kapazitäten grenzüberschreitend angelegt werden. Dies wird in mehreren Ausschreibungsrunden erfolgen, in denen wie bisher auf den für die gleitende Marktprämie anzulegenden Wert geboten wird. Es ist ebenfalls in Anlehnung an das bereits in Deutschland geltende System vorgesehen, einmalig ein verdecktes Gebot abzugeben. Nach welchen Modalitäten der Zuschlag erfolgt (uniform-pricing oder pay-as-bid), muss vorab in einer gemeinsamen völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt und entsprechend bekanntgegeben werden. Die Durchführung der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Ausschreibungen unterliegt in Deutschland wie bisher auch der Bundesnetzagentur (BNetzA).

 
Downloads

BMWi-Eckpunktepapier: Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Stand: 04.03.2016)

Referentenentwurf „Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung“ (GEEV, Stand: 26.04.2016)

Pressemitteilung des BMWi zu den Kabinettsbeschlüssen am 01.06.2016

 

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de