Hinweis zum BesAR Antragsverfahren 2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zum Antragsverfahren 2022 für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) im Hinblick auf eine anstehende Abschaffung der EEG-Umlage einen Hinweis veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass der Koalitionsvertrag eine vollständige Finanzierung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der Emissionshandelssysteme ab 1. Januar 2023 vorsieht. Zudem ist eine vorgezogene Umsetzung im Laufe des Sommers zur Entlastung der Verbraucher im Gespräch. Für BesAR-Unternehmen würde eine Antragstellung u.U. nicht mehr sinnvoll sein.

Hierzu schreibt das BAFA auf seiner Website:

„Die Entscheidung hierüber ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen selbst zu treffen hat. Das BAFA weist aber vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.

Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. Im Übrigen befindet sich das BAFA mit dem BMWK in einem engen Austausch, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen“.

Wichtig für Unternehmen: Die nach derzeitiger Gesetzeslage geltenden Meldepflichten wie z.B. die Jahresmeldung zur Abrechnung der EEG-Umlage, KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage nebst nachträglicher Korrekturen für die Vorjahre zum 31. Mai 2022 sind weiterhin zu erfüllen!

>> BAFA Hinweise zum Antragsverfahren 2022

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Marco Böttger

Marco Böttger

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