Fristsache Individuelle Netzentgelte 2014: Nachweispflicht zur Einhaltung der Kriterien bis 30.06.2015

Letztverbraucher, die bei der Bundesnetzagentur eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte gemäß § 19 StromNEV angezeigt hatten, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2015 einen Nachweis über die Einhaltung der Kriterien für das Jahr 2014 zu erbringen.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt auf ihrer Homepage Erhebungsbögen für die Meldung der Ist-Daten zur Verfügung. Die für jede angezeigte Abnahmestelle vollständig ausgefüllten Bögen sind bis Ende Juni unter Angabe des Geschäftszeichens elektronisch an die BNetzA zu übermitteln. Die Erhebungsbögen für die Meldungen der Ist-Daten unterscheiden nach den in § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelten Sonderformen der Netznutzung. Parallel dazu wird aus der Sammelmeldung der Netzbetreiber das Gesamtvolumen der entgangenen Netzentgelte berechnet, aus dem die § 19 StromNEV-Umlage ermittelt wird.

Atypische Netznutzung

Die sogenannte atypische Netznutzung ist in § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV geregelt. Diese liegt vor, wenn die Höchstleistung des Letztverbrauchers zu anderen Zeiten auftritt als die Höchstlasten in der jeweiligen Netzebene. Kriterien sind, dass die Lastreduzierung zwischen den Höchstlasten des Letztverbrauchers innerhalb und außerhalb der Hochlastzeitfenster in der Mittelspannungsebene einen Schwellenwert von 20 % überschreitet und die Leistungsdifferenz darüber hinaus mindestens 100 kW beträgt.
Sofern vorhersehbar ist, dass diese Kriterien erfüllt sind, kann mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte geschlossen werden. Diese Vereinbarung ist der zuständigen Regulierungsbehörde bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur stellt dazu ein Anzeigeformular zur Verfügung.

Individuelles Netznutzungsentgelt für stromintensive Unternehmen

Die zweite Sonderregelung im Hinblick auf die Netznutzungsentgelte betrifft stromintensive Letztverbraucher. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV haben Letztverbraucher, deren Stromabnahme pro Kalenderjahr eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a erreicht und deren Stromverbrauch an der betreffenden Abnahmestelle 10 GWh/a überschreitet, einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.
Je nach Höhe der Benutzungsdauer darf das individuelle Netzentgelt prozentuale Mindestanteile von 10 % bis 20 % an den veröffentlichten Netzentgelten nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des individuellen Netzentgelts gilt es zu berücksichtigen, welchen Beitrag der Letztverbraucher an der Senkung bzw. Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene hat. Dazu werden die fiktiven Leitungskosten für einen sogenannten physikalischen Pfad vom Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers oder von einem geeigneten Netzknotenpunkt bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage ermittelt und den allgemeinen Netzentgelten gegenüber gestellt. Die entsprechenden Berechnungen werden durch die Netzbetreiber durchgeführt.

Automatisierte Anspruchsprüfung im ISPEX-Energiekonto

Mit Hilfe des ISPEX-Energiekontos wertet ISPEX im Rahmen des Energiecontrollings die Lastgänge der Kunden automatisiert aus und prüft, ob über die betreffenden gesetzlichen Regelungen Ansprüche auf eine Reduzierung der Netzentgelte geltend gemacht werden können. Darüber hinaus übernehmen die Energiemanager von ISPEX die notwendigen Formalitäten sowie die Kommunikation mit Netzbetreibern und Regulierungsbehörden. Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Netzentgelte finden Sie hier.