Individuelle Netzentgeltvereinbarung bei Gasmangel

Bei ausbleibenden Gasflüssen aus Russland würden die Betriebe als Konsequenz ihre Produktion drosseln. Dadurch laufen Unternehmen beim Strombezug in Gefahr, die Kriterien für ein individuelles Netzentgelt nicht mehr zu erfüllen. Aus diesem Grund hat der Bundestag im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz eine Sonderregelung mit § 118 Abs. 46 EnWG ergänzt.

Die BNetzA kann bei ausgerufener Alarm- oder Notfallstufe bestimmen, dass ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 StromNEV besteht. Dies gilt für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren. Die individuelle Netzentgeltvereinbarung muss bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden sein. Die Voraussetzungen für diese Vereinbarung müssen im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sein.

Wenn die BNetzA die Festlegung getroffen hat, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die BNetzA kann im Rahmen der Festlegung vorgeben, wie Unternehmen die Verminderung ihres Gasbezuges für den Anspruch nachzuweisen haben.

>> Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) beschlossen

 
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