Individuelles Netzentgelt: Trotz verfehlter Kriterien nutzen

individuelles Netzentgelt, Netzentgelte, NEE

Bis zum 30. Juni 2021 müssen Unternehmen die Einhaltung der Kriterien für ein individuelles Netzentgelt anzeigen. Durch die wirtschaftlichen Verwerfungen des Jahres 2020 werden die Voraussetzungen eventuell nicht erreicht. Stromintensive Letztverbraucher können trotzdem die Vergünstigung in Anspruch nehmen.

Bereits im Herbst 2020 hat die Bundesregierung mit einer Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) auf die teils stark rückläufigen Stromverbräuche reagiert (ISPEX berichtete).

Die Regelung des § 32 Abs. 10 StromNEV erlaubt, als Nachweis für das Jahr 2020 auf die erfüllten Kriterien des Jahres 2019 abzustellen. Diese Möglichkeit steht stromintensiven Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 offen. Der Nachweis für die Einhaltung ist bis zum 30. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Es handelt sich nicht um einen Automatismus. Wie bisher auch muss das Unternehmen von sich aus aktiv werden. Die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt muss im Vorjahr mit dem Netzbetreiber geschlossen und bis zum 30. September angezeigt worden sein. Die tatsächliche Einhaltung der Kriterien im Jahr 2019 ist für 2020 Voraussetzung. Die Berechnung des Netzentgelts selbst erfolgt auf Basis des Jahres 2020.

Um ein individuelles Netzentgelt beanspruchen zu können, müssen stromintensive Unternehmen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden erreicht haben. Zudem muss der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigen.

 
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Andreas Seegers

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