Individuelles Netzentgelt: Vereinbarung anzeigen

Unternehmen, die eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt mit dem Netzbetreiber geschlossen haben, müssen dieses bis 30. September bei der zuständigen Regulierungsbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht umfasst sowohl die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV als auch die stromintensive Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV.

Bedingung ist, dass die Kriterien für Sondernetzentgelte voraussichtlich eingehalten werden. Zusätzlich sollte der Stromlieferant über die Vereinbarung informiert werden.

 
Prüfen Sie Ihre Ansprüche!

Kennen Sie die Möglichkeiten, die Netznutzungsentgelte zu optimieren? Besteht bei Ihrem stromintensiven Unternehmen der Anspruch auf eine individuelle Netzentgeltvereinbarung? Oder ergibt sich eine atypische Netznutzung?

Hier stellen wir Ihnen die Vergünstigungen bei den Netzentgelten vor.