Industriestrompreis: Erster Richtlinienentwurf bekannt geworden

Ein erster Entwurf zur Förderrichtlinie für den geplanten Industriestrompreis kursiert derzeit. Aus dem ISPEX vorliegenden Papier ergeben sich einige Änderungen gegenüber dem offiziellen Eckpunktepapier.

Dem Entwurf zufolge soll sich die Beihilfe aus der Beihilfeintensität von 0,5, dem Differenzpreis sowie dem anrechenbaren Stromverbrauch berechnen. Der Differenzpreis entspricht dabei 50 Prozent des Referenzpreises und ist auf einen Zielpreis von 5 ct/kWh begrenzt. Maßgeblich ist eine allgemeine Begrenzung über den Zielpreis, unabhängig davon, ob der individuelle Strompreis eines Unternehmens durch die Entlastung unter dieses Niveau sinkt. Eine unternehmensspezifische Stromkostenberechnung ist somit nicht vorgesehen.

Als anrechenbarer Stromverbrauch gilt die tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge der jeweiligen Abnahmestelle im Abrechnungsjahr – unabhängig von Erzeugungsquelle oder Bezugsart. Nicht selbst verbrauchte oder an Dritte weitergeleitete Strommengen sind ausgeschlossen. Damit ist die Entlastung auch für eigenverbrauchten Strom möglich. Zudem kann indirekter Stromverbrauch für die leitungsgebundene ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien innerhalb von Industrieparks berücksichtigt werden, sofern diese der Abnahmestelle zugeordnet werden können.

Der Entwurf sieht außerdem eine Kombination mit der Strompreiskompensation (SPK) vor. Strommengen, für die im selben Abrechnungsjahr SPK beantragt wird, sind jedoch vom Industriestrompreis ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt damit auf Ebene der Stromverbräuche, nicht unternehmensbezogen.

Die Antragstellung soll beim BAFA erfolgen. Als Antragsfrist ist ein Zeitraum zwischen dem 31. April und dem 30. September des jeweiligen Antragsjahres vorgesehen, der noch durch das BAFA festgelegt wird.

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