Industriestrompreis: EU erlaubt befristete Förderung

Das Thema Industriestrompreis nimmt Formen an: Die EU hat beihilferechtlich entschieden. Deutschland kann energieintensive Unternehmen begrenzt entlasten. Ein allgemeiner und günstiger Industriestrompreis steht aber nicht zur Disposition.

Mit dem Clean Industrial State Aid Framework (CISAF) hat die Europäische Kommission am 25. Juni 2025 einen neuen Beihilferahmen beschlossen. Dieser eröffnet Spielräume für staatliche Strompreisunterstützung für energieintensive Unternehmen. Die Regelung gilt bis Ende 2030 und ersetzt das bislang geltende Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF). Die EU folgt damit ihrem Clean Industrial Deal, der Klimaneutralität mit industrieller Wettbewerbsfähigkeit verbinden soll.

Industriestrompreis: Begrenzte Option im EU-Recht

Der CISAF erlaubt es Mitgliedstaaten, stromintensiven Unternehmen befristete Beihilfen zur Entlastung bei den Stromkosten zu gewähren. Deutschland kann solche Maßnahmen umsetzen – allerdings nur im engen Rahmen des EU-Beihilferechts. Eine dauerhafte, allgemeine Strompreisabsicherung ist europarechtlich ausgeschlossen.

Konkret sieht der Rahmen folgende Eckpunkte für einen sogenannten Industriestrompreis vor:

  • Förderfähig sind ausschließlich Unternehmen, die den beihilfefähigen Sektoren gemäß Anhang I der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfe-Leitlinien (KUEBLL) zugeordnet sind.
  • Beihilfen dürfen maximal 50 % des Großhandelsstrompreises für höchstens 50 % des Jahresstromverbrauchs eines Unternehmens ausgleichen.
  • Der beihilfefähige Strompreis darf nicht unter 5 ct/kWh sinken.
  • Die Förderung ist zeitlich auf maximal drei Jahre je Unternehmen begrenzt und endet spätestens mit Ablauf des CISAF am 31. Dezember 2030.

Gegenleistungen und Reinvestitionspflichten

Unternehmen, die in den Genuss eines Industriestrompreises kommen, müssen verbindliche Gegenleistungen erbringen. Mindestens 50 % der gewährten Beihilfe sind in konkrete Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Förderfähig sind z. B. Investitionen in erneuerbare Stromerzeugung, Speicherlösungen, Energieeffizienzmaßnahmen oder Maßnahmen zur Lastflexibilität. Die geförderten Maßnahmen müssen binnen 48 Monaten in Betrieb genommen werden.

Ein Bonus von 10 % kann gewährt werden, wenn mindestens 80 % der Gesamtinvestition zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität genutzt werden. Die Beihilfeempfänger müssen zudem nachweisen, dass sie keine Betriebsverlagerung innerhalb des EWR vorgenommen haben oder planen.

Kein Industriestrompreis für breite Unternehmenskreise

Eine pauschale Strompreisstützung für alle Industrieunternehmen ist durch den CISAF nicht gedeckt. Der Zugang ist beschränkt auf Unternehmen, deren Strom- und Handelsintensität über bestimmten Schwellenwerten liegt – typischerweise energieintensive Branchen. Mitgliedstaaten können die KUEBLL-Liste zusätzlich einschränken, aber nicht erweitern.

Zudem muss nachgewiesen werden, dass ohne die Förderung ein erhöhtes Risiko der Standortverlagerung besteht. Eine Doppelförderung über andere Strompreisbeihilfen, etwa die Strompreiskompensation, ist nur unter Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen möglich.

Bekanntes Beihilfeverfahren für Unternehmen

Sofern Deutschland eine Entlastung umsetzt, werden beihilfefähige Unternehmen voraussichtlich auf bekannte Antrags- und Nachweisverfahren treffen. Das ist beispielsweise der Nachweis der Zuordnung zur Branche, der im Konzernverbund u.U. aufwendig ist. Darüber hinaus greift die Problematik der Unternehmen in Schwierigkeiten.

Auch kann das Doppelförderungsverbot in Verbindung mit anderen Entlastungen rechtlich problematisch werden. Zudem stellt der Nachweis von ökologischen Gegenleistungen, d.h. teilweise Reinvestition erhaltener Beihilfe in z.B. Dekarbonisierungsmaßnahmen, Unternehmen vor Herausforderungen. Dabei ist sauber zu trennen und nachzuweisen, welche Maßnahmen welcher Entlastung zuzurechnen sind.

Vor dem Hintergrund stark volatiler Börsenstrompreise mit teilweise stundenweisen Negativpreisen oder Eigenerzeugungsmodellen wird der Bestimmung des Jahresstromverbrauchs in Verbindung mit der Untergrenze des beihilfefähigen Strompreises eine hohe organisatorische Bedeutung zukommen.

ISPEX wird zu den Entwicklungen weiter berichten.

>> Mitteilung KOM

 
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