Insolvenz der DEG Deutsche Energie GmbH – Was Kunden jetzt beachten sollten!

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Am 21. Dezember 2018 war bekannt geworden, dass die DEG Deutsche Energie GmbH die Versorgung ihrer Kunden mit Strom und Gas in Deutschland vollständig einstellt. Grund war die außerordentliche Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.

Kunden der DEG sollten im Wesentlichen die folgenden Punkte beachten:

(1) Die DEG Deutsche Energie GmbH hat, wie berichtet, die weitere Belieferung ihrer Kunden mit Strom und Gas ernsthaft und endgültig verweigert.

(2) Kunden sollten die außerordentliche Kündigung ihrer bestehenden Energielieferverträge aus wichtigem Grund erwägen.

(3) Kunden sollten sich bei einer etwaigen Kündigung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten.

(4) Kunden können unbeschadet neue Strom- und Gaslieferverträge abschließen. Die Preisstellung sollte unabhängig geprüft werden!

(5) Kunden sind aufgefordert, Zahlung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Lastschriftmandate sollten umgehend widerrufen werden.

Die DEG Deutsche Energie GmbH hat am 28. Dezember 2018 beim zuständigen Insolvenzgericht Heilbronn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Zunächst hatte das Amtsgericht Heilbronn die vorläufige Eigenverwaltung über das Vermögen der DEG Deutsche Energie GmbH mit Sitz in Erlenbach angeordnet. Den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 28. Dezember 2018 finden Sie hier.

Die DEG Deutsche Energie GmbH hat am 9. Januar 2019 den Antrag auf Eigenverwaltung zurückgenommen. Das Amtsgericht Heilbronn hat daraufhin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht den Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, Stuttgart, bestellt. Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 9. Januar 2019 findet sich hier.

Um Nachteile für die Vermögenslage bzw. die Gläubiger zu vermeiden, sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die DEG Deutsche Energie GmbH zunächst untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Verfügungen über schuldnerische Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft nun, ob das verbliebene Vermögen der DEG Deutsche Energie GmbH für die Kosten des Verfahrens ausreicht.

Der DEG Deutsche Energie GmbH ist es untersagt, über Bankkonten sowie über Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, den Beschluss an die Schuldner der DEG zu übermitteln.

Den Schuldnern der DEG Deutsche Energie GmbH (Drittschuldnern) wird verboten, an die DEG zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Wichtiger rechtlicher Hinweis:

Diese allgemeine und unverbindliche Information ersetzt nicht die individuelle Rechtsberatung! Bitte ziehen Sie zur Prüfung der Rechtslage im Einzelfall einen qualifizierten Rechtsanwalt hinzu. Falls Sie eine individuelle Rechtsberatung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf.

Für weitere Fragen und Auskünfte steht Ihnen Ihr ISPEX Energiemanager gerne zur Verfügung.

Bildquelle: DEG Deutsche Energie, Screenshot ISPEX

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