EnSikuMaV: Pflichten zur Energieeinsparung im Unternehmen

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zu kurzfristig wirkenden Einsparmaßnahmen erlassen. Die kurz EnSikuMaV* genannte Verordnung gilt seit 1. September und bringt Auflagen für Unternehmen.

Die EnSikuMaV ist Teil eines im Juli angekündigten Energieeisparpaketes. Die rechtliche Grundlage bildet das Energiesicherungsgesetz (§ 30), das eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung schafft. Da die Verordnung nur vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023 gilt, war eine Zustimmung weiterer Kammern nicht notwendig.

Für öffentliche Institutionen sowie für Privathaushalte sind diverse Auflagen vorgesehen. Darüber hinaus befasst sich ein eigener Abschnitt mit der Energieeinsparung in Unternehmen. Das Wichtigste in Kürze:

Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen

Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und
für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9)

Umfasst Mitteilungspflichten für Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Bsp: Energieverbrauch und Energiekosten des Gebäudes in der letzten und nächsten voraussichtlichen Abrechnungsperiode.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10)
Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen bei Verlust von Heizwärme untersagt. Ausnahme: Bspw. Fluchtweg.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11)
Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Ausnahmen: Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr, so weit nicht kurzfristig ersetzbar.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12 i.V. § 6 Abs. 1 S. 1)
Absenkung der Mindesttemperatur in Arbeitsstättenmöglich:

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 °C
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C

Gegenüber der Entwurfsfassung ( ISPEX berichtete) ergeben sich keine gravierenden Änderungen.

>> Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV (PDF)

*Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)

 
Das Prinzip der „ökologischen Gegenleistung“ kommt!

Vergünstigungen und Privilegien im Energiebereich waren bisher meist allein an Effizienzmaßnahmen im Unternehmen gebunden. Mit den Gesetzesreformen kommt das verpflichtende Investment in Dekarbonisierung oder Erneuerbare Energien hinzu.

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