KWK-Eigenversorgern droht Nachzahlung der EEG-Umlage

EEG 2021, Änderung, Novelle, Anpassung

Betreiber von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW, die ganz oder teilweise zur Eigenversorgung genutzt werden, müssen sich auf eine Nachzahlung der EEG-Umlage für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 einstellen.

Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 61c EEG

Unter den Voraussetzungen des § 61c Absatz 1 EEG 2021 verringert sich die EEG-Umlage für Strom, der in einer hocheffizienten KWK-Anlage selbst erzeugt und im (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang zu der Anlage selbst verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent.

Die Neuregelung des § 61c Absatz 2 EEG 2021 begrenzt die EEG-Umlage für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der regulären Umlage. Zwischen 3.500 und 7.000 Vollbenutzungsstunden müssen aufgrund des „Claw-Back-Mechanismus“ 160 Prozent EEG-Umlage gezahlt werden; ab 7.000 Vollbenutzungsstunden fällt die volle EEG-Umlage (100 Prozent) an.

Beispiel für den Claw-Back-Mechanismus (Details ausklappen)

Beispielsweise wird bei 3.600 Vbh die 40 Prozent-EEG-Umlage nur noch für 3.400 Vbh gewährt. Auf die jeweils 100 Vbh über und unter der Grenze von 3.500 Vbh wird die volle EEG-Umlage fällig. Bei 5.500 Vbh sind auf 1.500 Vbh 40 Prozent Umlage zu zahlen. Für die übrigen 4.000 Vbh werden 100 Prozent EEG-Umlage berechnet.
Jede Vbh jenseits der 3.500 Vbh (bis 7.000 Vbh) belastet rechnerisch die unter der Grenze liegende Vbh mit 60 Prozent EEG-Umlage. Schlägt man diesen Malus den 100 Prozent EEG-Umlage ab 3.500 Vbh zu, kommt man zu 160 Prozent Belastung in diesem Zeitabschnitt der Vbh. Die Spanne bis 3.500 Vhb kann dann weiter mit 40 Prozent Umlage gerechnet werden. Im Ergebnis „kosten“ Vbh jenseits der 3.500 Vbh 160 % Umlage.

§ 61c Absatz 2 EEG: (Details ausklappen)

„Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

Die Regelung gilt gemäß § 62c Absatz 3 EEG 2021 nicht für KWK-Anlagen, die von einem Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 EEG zur Eigenversorgung betrieben werden. Die Branchenzugehörigkeit (WZ 2008) wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.

Übergangsregelung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 61d EEG

Die Übergangsregelung im § 61d EEG sieht für Strom, der in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW erzeugt und von dem Betreiber der Anlage selbst verbraucht wurde, eine Ausnahme vom „Claw-Back-Mechanismus“ vor:

  • Für das Kalenderjahr 2018 müssen für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (Vbh) zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2014 und dem 31. Dezember 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
  • Für das Kalenderjahr 2019 müssen für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (Vbh) zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage im Jahr 2016 oder 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.
  • Für das Kalenderjahr 2020 müssen für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (Vbh) zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage im Jahr 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.

Darüber hinaus fällt die volle EEG-Umlage (100 Prozent) an.

Aufgrund dieser Übergangsregelung wird zu wenig gezahlte EEG-Umlage von den Netzbetreibern mit der nächsten EEG-Endabrechnung zum 31.05.2021 zurückgefordert (Nachzahlung der EEG-Umlage). Die Betreiber sind im Zusammenhang mit der EEG-Endabrechnung verpflichtet, die Angaben zu den umlagepflichtigen Strommengen für die Vorjahre nachträglich zu korrigieren.

Nach Auffassung der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft sollten die Anlagenbetreiber aufgrund rechtlicher Bedenken wegen der rückwirkenden Regelungen im EEG 2021 die Zahlung unter Vorbehalt leisten.

Zusätzlich sind Betreiber von KWK-Anlagen seit dem 1. Januar 2021 von der Erhöhung der Brennstoffkosten aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes betroffen. Daher sollte die Wirtschaftlichkeit der Anlage unter den geänderten Bedingungen neu betrachtet werden.


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Bildquelle: Fernando Tomás via Wikimedia Commons unter CC BY 2.0

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