KWKG: Zuschlagsberechtigung verbessert

Der Bundestag beschloss am 24.06.2021 Änderungen des KWKG. Durch die Neufassung u.a. des § 35 Absatz 21 ergibt sich eine Verbesserung der Zuschlagszahlung.

KWK-Anlagen im Leistungsbereich von mehr als 500 KW(el) bis einschließlich 1 MW(el) sind bereits zuschlagsberechtigt, wenn für die Anlage vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung erfolgt ist. Im Fall einer Modernisierung muss eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile vorliegen und die Anlage vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufnehmen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.

Bisher musste die (Wieder)Aufnahme des Dauerbetriebs am 1. Juni 2021 abgeschlossen sein, eine Bestellung allein genügte nicht.

>> BR-Drs. 578/21

 
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