Meldung der EEG-Zahlungen im Jahr 2016

Die Bundesnetzagentur führt zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen bis zum 15. Juni 2018 eine Datenerhebung zum Umfang der EEG-Zahlungen im Kalenderjahr 2016 durch.

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die im Kalenderjahr 2016 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen für diejenigen Anlagen anzugeben, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb gegangen sind und für die die EEG-Zahlungen für die jeweilige Anlage im Kalenderjahr 2016 mindestens 500.000 Euro betragen hat.

Der Begriff „EEG-Zahlungen“ bezeichnet zusammenfassend alle Zahlungen, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen (EinsMan-Zahlungen) und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen.

Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 500.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.

Die Meldung muss bis zum 15. Juni 2018 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

>> Informationsseite der Bundesnetzagentur