Messkonzept nach EEG 2021 – Gesetzgeber verlängert Frist um ein Jahr

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das EEG 2021 verabschiedet. Die Neuregelungen sollen zu Beginn des neuen Jahres in Kraft treten. Mit der EEG-Novelle kommen kurz vor Jahresende einige wichtige Änderungen auf die Unternehmen zu.

>> Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (PDF)

>> Mitteilung des Bundestages

Zahlreiche Unternehmen mit einer Begrenzung der EEG-Umlage oder mit Stromerzeugungsanlagen in der Eigenversorgung nach EEG hätten bis zum 1. Januar 2021 ein Konzept zur Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen gemäß EEG erstellen und umsetzen müssen, um ihre Umlageprivilegien für die Vergangenheit und die Zukunft nicht zu gefährden. Mit der anstehenden Gesetzesänderung wird die Frist zur Umsetzung des Messkonzepts nach EEG um ein weiteres Jahr verlängert. Damit bleibt den Unternehmen Zeit bis zum 1. Januar 2022 ihr Konzept zur Messung und Schätzung im Zusammenhang mit EEG-Umlagepflichten zu etablieren.

Die geänderte Übergangsregelung im § 104 Absatz 10 EEG 2021 sieht vor, dass umlagepflichtige Strommengen, die in den Jahren 2018 bis 2021 verbraucht werden, im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen durch eine sachgerechte Schätzung mit Sicherheitszuschlag im Sinne des EEG ermittelt werden dürfen. Im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 muss eine Erklärung vorgelegt werden, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass die Vorgaben des EEG zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten ausnahmslos eingehalten werden. Der für die Endabrechnung zuständige Netzbetreiber kann verlangen, dass die verpflichtende Darlegung des Unternehmens durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Die Änderung betrifft auch das Leistungsverweigerungsrecht im § 104 Absatz 11 EEG 2021 für die Abrechnungsjahre bis 2017 einschließlich. Demnach kann der Anspruch auf Zahlung der vollen EEG-Umlage verweigert werden, soweit die umlagepflichtigen Strommengen nicht geeicht gemessen wurden, die Abgrenzung durch eine eeg-konforme Schätzung nachgeholt wurde und die EEG-Umlage für die geschätzten Strommengen nachträglich korrigiert und nachbezahlt wurde. Das Leistungsverweigerungsrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für umlagepflichtige Strommengen, die ab dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, sichergestellt ist, dass die Vorgaben des EEG zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten vollumfänglich eingehalten werden. Die betreffenden Unternehmen sind in diesem Fall verpflichtet, eine entsprechende Erklärung vorzulegen, wie diese Vorgaben umgesetzt wurden.

Die Erklärung des Unternehmens ist dem zuständigen Netzbetreiber zusammen mit dem „Mess- und Schätzkonzept nach EEG“ bis zum 31. März im Zusammenhang mit der Abrechnung der § 19 StromNEV-Umlage und bis zum 31. Mai im Zusammenhang mit der Endabrechnung der EEG-Umlage vorzulegen. Die Überarbeitung der Meldeformulare durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) und die Anpassung der Meldeportale durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) steht noch aus. Der für die Prüfung maßgebliche Prüfungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird voraussichtlich im ersten Quartal 2021 veröffentlicht. Die Konsultationen zwischen Bundesnetzagentur (BNetzA), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem IDW Arbeitskreis „Prüfung nach KWKG und EEG“ dauern an.

Daher empfiehlt es sich, das Messkonzept nach EEG möglichst bald vollständig umzusetzen und diese Umsetzung im Messstellenplan, im Messmittelverzeichnis und bei der Aufzeichnung der Messwerte ausreichend zu dokumentieren. Die im EEG 2021 geforderte Darlegung kann das Unternehmen nachholen, sobald die Vorgaben der Bundesnetzagentur sowie die Vorlagen der Netzbetreiber bzw. des IDW vorliegen. Das technische Messkonzept im engeren Sinne ist notwendig aber nicht hinreichend, um die Anforderungen des EEG rechtssicher zu erfüllen. Die Darlegung des Unternehmens sollte zusätzlich Angaben zur Identifikation des Letztverbrauchers, zur Zurechnung der Strommengen aufgrund der Bagatellregelung für geringfügige Stromverbräuche Dritter und zu dem Erfordernis, der Methode und der Begründung der Messung – in Ausnahmefällen auch Schätzung – nach EEG enthalten.

Im Ergebnis müssen privilegierte Unternehmen im Sinne des EEG ein „internes Kontrollsystem“ einführen und aufrechterhalten, um nachzuweisen, wie sie die rechtlichen Vorschriften im EEG einhalten. Das Messkonzept nach EEG ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Kontrollsystems. Es umfasst darüber hinaus die wiederkehrende Aktualisierung und Prüfung des Messkonzepts auf seine Angemessenheit und Wirksamkeit, die fortlaufende Überwachung der Messmittel und die regelmäßige Kontrolle der Messwerte sowie die die als notwendig erachtete Unterrichtung des internen und externen Personals.

Gerne tauschen wir uns mit Ihnen im Rahmen der Online-Veranstaltungen „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten – Dokumentation, Nachweise und Mitteilungen“ am 26. Februar, 12. März oder 26. März 2021 von 9:00 bis 10:30 Uhr aus. Bis dahin sollten die Vorlagen der Netzbetreiber und die Vorgaben des IDW verfügbar sein. Sie können sich gerne über veranstaltung@ispex.de für eine Teilnahme vormerken lassen.

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115