Mieterstromgesetz

Mehrere Verbände fordern Nachbesserungen bei dem vor einem Jahr in Kraft getretenen Mieterstromgesetz. Die Erwartungen an das Gesetz haben sich nicht erfüllt. Der förderfähige Zubau von 500 Megawatt peak (MWp) wurde nur in Höhe von 3,3 MWp (sic!) realisiert.

Ein gemeinsames Papier der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DRGV, des Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD), des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne), des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW), des Deutschen Mieterbundes (DMB), der Deutsche Umwelthilfe (DUH), des Deutschen Naturschutzrings (DNR), des Haus & Grund Deutschland, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) erhebt folgende Forderungen.

Die Ungleichbehandlung von erneuerbarem Eigenstromverbrauch und Mieterstromverbrauch sei aufzuheben. Der Eigenverbrauch werde im Gegensatz zum Mieterstrom nicht mit der vollen EEG-Umlage belastet.
Zudem solle ein Lokalstrom-Modell eingeführt werden. Lokalstrom würde die Selbstversorgung durch Mieterstrom oder Eigenstrom Eigenversorgung und Eigenverbrauch technisch und juristisch gleichstellen. Die Definition von „unmittelbarem räumlichem Zusammenhang“ müsse präzisiert und ausgeweitet werden. Damit werde verhindert, dass aufwendige Einzelfallentscheidungen notwendig würden und der Versorgung von Nachbargebäuden stünde nichts mehr im Weg.
Eine weitere Forderung besteht in der Folgeänderung des Gewerbesteuer- und im Körperschaftsteuergesetzes (GewStG und KStG). Durch die Stromeinspeisung, bzw. Belieferung entfällt das Privileg der Gewerbesteuerfreiheit für die Vermietungstätigkeit. Die Erzeugung von Strom führt auch zum Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung von Vermietungsgenossenschaften, wenn die 10 Prozent-Grenze für alle sonstigen Einnahmen überschritten wird.
Schließlich seien Contracting-Modelle mit Drittanbietern zu ermöglichen, die gegenwärtig gemäß BNetzA nicht den Förderanspruch auf Mieterstromzuschlag erfüllen. Die Verbände fordern bei der Reform schon erkennbare Hindernisse zu berücksichtigen und entsprechend zu vermeiden. Als Beispiel wird der 52GW-Förderdeckel für Solaranlagen < 750 kWp im EEG aufgeführt.

>> Gemeinsames Forderungspapier bei vzbv