Nationaler Emissionshandel startet zum 01.01.2021 – BEHG führt zu Mehrkosten beim Brennstoffeinsatz

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Als wesentlicher Baustein des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Erreichung der Klimaziele für 2030 startet zum 01.01.2021 das nationale Emissionshandelssystem für die Sektoren Wärme und Verkehr. Das im Dezember 2019 verabschiedete Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen zu erwerben und im nationalen Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abzugeben. Maßgebend sind die Regelungen zunächst für Erdgas, Flüssiggase, Heizöl und Kraftstoffe. Ab 2023 werden dann auch weitere Brennstoffe wie zum Beispiel Steinkohle oder Braunkohle in den Emissionshandel einbezogen.

Festpreise in der Einführungsphase

Für die Jahre 2021 bis 2025 werden die Emissionszertifikate zunächst zu gesetzlich festgelegten Festpreisen verkauft. Der Startpreis für das Jahr 2021 liegt bei 25,00 €/t. Bis zum Jahr 2025 wird dann – entlang des in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Preispfads – eine schrittweise Erhöhung bis auf 55,00 €/t vorgenommen.

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Nach der Einführungsphase ist dann eine Versteigerung der Zertifikate im Auktionsverfahren vorgesehen. Dabei soll für das Jahr 2026 zunächst ein Preiskorridor von 55,00 bis 65,00 €/t gelten.

Auswirkungen auf die Brennstoffpreise

Die Verpflichtungen aus dem nationalen Emissionshandel treffen zunächst die sogenannten Inverkehrbringer der Brennstoffe – also zum Beispiel die Erdgaslieferanten oder die Großhändler für Kraftstoffe und Heizöle. Diese sind verpflichtet, einen Überwachungsplan für die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung einzureichen, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe zu ermitteln und jährlich bis zum 30. September eine entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die verpflichteten Inverkehrbringer die Kosten der Emissionszertifikate an ihre Kunden weitergeben werden. Insofern werden die finanziellen Auswirkungen des Emissionshandels durch die Endverbraucher der Brennstoffe zu tragen sein.

Die maßgebende Menge der Brennstoffemissionen wird über definierte Umrechnungsfaktoren, den Heizwert und einen „heizwertbezogenen Emissionsfaktor“ berechnet. Für die einzelnen Faktoren sind im vorliegenden „Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Berichterstattungsverordnung 2022 – BeV 2022)“ jeweils Standardwerte für die einzelnen Brennstoffe ausgewiesen. Dabei ist für den Bioenergieanteil eines Brennstoffes ein Emissionsfaktor von Null anzusetzen, soweit dieser Bioenergieanteil die Anforderungen an die Nachhaltigkeit erfüllt.

Mit den festgelegten Standardwerten und den für die Einführungsphase maßgebenden CO2-Preisen errechnen sich für die Brennstoffe Erdgas, Diesel bzw. Heizöl und Benzin die in der folgenden Übersicht ausgewiesenen Preisaufschläge.

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Für Haushaltskunden mit einem Erdgasbedarf von 10.000 kWh führt der nationale Emissionshandel in den nächsten Jahren somit zu Mehrkosten von ca. 50,00 € (2021) bis 110,00 € (2025). Für Unternehmen mit Erdgasmengen von einigen Millionen kWh liegen die Mehrkosten aus dem BEHG schnell im fünf- oder sechsstelligen Bereich.

Ein indirekter Ausgleich für die Belastungen aus dem BEHG soll über den Umweg der EEG-Umlage geschaffen werden. Vorgesehen ist, dass die Einnahmen aus dem Emissionshandel teilweise in die EEG-Kasse fließen und so zu einer Senkung der EEG-Umlage beitragen. In welcher Höhe sich die Einnahmen aus dem Emissionshandel bei der EEG-Umlage in den nächsten Jahren bemerkbar machen werden, ist aktuell noch nicht exakt zu beziffern. Für die im Zuge des Corona-Konjunkturpakets beschlossene Deckelung der EEG-Umlage auf 6,50 ct/kWh im Jahr 2021 und 6,0 ct/kWh im Jahr 2022 werden die Einnahmen aber nicht ausreichen. Hier geht die Bundesregierung davon aus, dass zusätzlich 11 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt benötigt werden.
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Belastungsausgleich für Härtefälle/Vermeidung von Carbon-Leakage

Konkrete Entlastungen sieht das BEHG für sogenannte Härtefälle vor. Ein solcher Härtefall liegt gemäß §11, Ziffer 1 BEHG vor, wenn die Brennstoffkosten eines Unternehmens mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent beträgt. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage – also einer Abwanderung von Unternehmen und deren Emissionen ins Ausland – getroffen und Doppelbelastungen beim Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, vermieden werden. Der Ausgleich von entstehenden Belastungen soll dabei vorrangig durch eine finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen der Unternehmen erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Regelungen ist aber noch weitgehend offen. Hierzu müssen in den kommenden Wochen noch ergänzende Rechtsverordnungen zum BEHG erlassen werden.

ISPEX behält die weitere Entwicklung laufend für Sie im Blick. Gern steht Ihnen Ihr ISPEX-Energiemanager für Ihre Fragen zum BEHG zur Verfügung.

Bildquelle: EPA via Wikimedia Commons unter public domain

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Andreas Seegers

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