Netzentgelte: Abschaffung Singuläres Betriebsmittel

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat eine Konsultation im Rahmen des Festlegungsverfahrens zu den Netzentgelten nach § 19 Abs. 3 StromNEV begonnen. Die sogenannte Nutzung singulärer Betriebsmittel erlaubte es, die Netzkosten der höheren Netzebene in Anspruch zu nehmen. Das galt für Netzanschlussnehmer, die Betriebsmittel in der betreffenden Netz- oder Umspannebene ausschließlich selbst nutzen. Das war z.B. durch einem Direktleitungsbau möglich. Die Regelung ist seit 2019 auf die Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung beschränkt.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Regelung für Singuläre Netznutzung in zwei Stufen „auszusetzen“. Die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Weiterverteilern soll ab dem 01.01.2026 beendet werden. Netznutzer, die keine Weiterverteiler sind, sollen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028, dem Auslaufen der StromNEV, erhalten.

Die Konsultation zum Verfahren BK8-25-003-A ist bis zum 08.07.2025 geöffnet.

>> Festlegungsentwurf

 
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