Neues KWK-Gesetz könnte Unternehmen belasten

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) stellt die Bundesregierung stärker auf die Ziele der Energiewende ab. Im Fokus steht die Förderung der Gaskraftwärmekopplung als Alternative zum Brennstoff Kohle. Dazu wird die KWK-Förderung auf 1,5 Milliarden Euro angehoben. Für viele Industrieunternehmen könnte die KWKG-Reform allerdings Belastungen bedeuten.

Große Unsicherheit bei Investitionen trifft vor allem Unternehmen, die bereits ältere KWK-Anlagen betreiben und sich nun mit dem Thema Ersatzbeschaffung auseinandersetzen. Noch ist unklar, wie stark der vorliegende KWKG-Entwurf weitere Überarbeitung erfährt.

KWKG-Novelle: Wegfall der KWK-Förderung für Eigenstromnutzung

Folgt die Bundesregierung dem aktuellen Reformvorschlag des BMWi fällt die KWK-Förderung für die Eigenstromnutzung weitgehend weg. Für energieintensive Unternehmen und KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 50 kW sind Ausnahmeregelungen geplant.

Bestandsschutz gilt für bestehende KWK-Anlagen im Dauerbetrieb, die laut BMWi weiterhin nach den Förderrichtlinien des noch geltenden KWKG behandelt werden. KWK-Anlagen, die erst nach Inkrafttreten des reformierten KWK-Gesetzes in den Dauerbetrieb gehen, werden nach den neuen Regelungen des KWKG 2015 behandelt.

Wann genießen modernisierte KWK-Anlagen Bestandsschutz?

Die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt des Dauerbetriebs bleibt gerade für modernisierte Altanlagen und Ersatzanlagen unbeantwortet, die nach altem KWKG auch für die dezentrale Objektversorgung gefördert werden.

Im KWKG-Reformvorschlag nicht abschließend geklärt, aber von Fachvertretern ausführlich diskutiert sind zwei Szenarien:

Szenario 1: erstmaliger Dauerbetrieb der KWK-Anlage
Entscheidend für die Bestandsschutzregelung ist die Aufnahme des Dauerbetriebs der ursprünglichen KWK-Anlage. In bestimmtem Umfang sind die Modernisierung oder der Ersatz auch nach Inkrafttreten der KWKG-Novelle zugelassen, ohne den Bestandsschutz zu gefährden.

Szenario 2: wiederaufgenommener Dauerbetrieb der KWK-Anlage
Relevant ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach der Modernisierung bzw. Ersetzung der KWK-Anlage, um von den Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bestandsschutzes profitieren zu können. Dann müsste allerdings die Maßnahme noch vor Inkrafttreten der KWKG-Novelle abgeschlossen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen sein. Für den Anlagenbetreiber bedeutet das allerdings im Regelfall eine organisatorische Herausforderung, da Hersteller und Projektingenieure die rechtzeitige Anlieferung und Inbetriebnahme kaum noch gewährleisten können.

Dezentrale Stromeinspeiser: Privileg der vermiedenen Netzentgelte wird abgeschafft

Mit Veröffentlichung des BMWi-Weißbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ ergibt sich ein weiteres Problem für KWK-Anlagenbetreiber in der Industrie. Der Strommarkt 2.0 soll durch bundesweit vereinheitlichte Netzentgelte transparenter werden. Zwar sieht das künftige Strommarktdesign vor, die Privilegien für Großverbraucher mit gleichmäßiger Abnahme zu erhalten. Als Mittel zur Vereinheitlichung der Netzentgelte wird allerdings die Abschaffung des Privilegs der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Stromeinspeiser diskutiert, was neben Erneuerbare-Energien-Anlagen auch KWK-Anlagen und damit zahlreiche Industriebetriebe treffen würde.

Bisher werden vermiedene Netzentgelte bei konventionellen Anlagen und Systemen mit Kraft-Wärme-Kopplung ausgezahlt bzw. bei Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien über das EEG-Konto verrechnet. 2021 wird diese Regelung für Neuanlagen gestrichen.

 

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