§ 118c EnWG: Anschlussversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck

Notversorgung §118c EnWG, Januar, Februar, 2023

Viele Kunden haben sich aktiv für die Ersatzversorgung ab 01.01.2023 entschieden, andere fanden schlichtweg keinen neuen Strom- oder Gaslieferanten. Für Lieferstellen in Mittelspannung bzw. Mitteldruck galt Vertragsfreiheit bisher als K.-o.-Kriterium. Der neue § 118c EnWG verspricht Rettung – zumindest kurzfristig.

Heimlich, still und leise wurde eine „Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023“ beschlossen und im Schatten der Strompreisbremse vom Bundesrat am 16.12.2022 verabschiedet.

Dabei ist die Regelung gerade für viele Industriekunden ein echtes „Geschenk“ in letzter Minute, wenn der Vertrag zum 31.12.2022 endet oder vom Bestandslieferanten gekündigt wurde – und kein neuer Versorger ab 01.01.2023 übernimmt. Während Kunden in der Niederspannung bzw. im Niederdruck für 3 Monate eine Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger zusteht, dürfen Abnehmer mit Anschluss in Mittelspannung bzw. Mitteldruck ohne Versorgungsvertrag keinen Strom bzw. Gas aus dem Netz beziehen. Im Klartext bedeutet das: Kein Vertrag, kein Betrieb.

Der neue § 118c EnWG regelt nun genau dieses Problem der Anschlussversorgung– zumindest im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 28.02.2023 für Kunden in Mittelspannung und Mitteldruck. Die Lösung: Vertragsfreie Kunden ordnet der Verteilnetzbetreiber dem Bilanzkreis des bisherigen Versorgers zu und verpflichtet diesen zur „Notversorgung“.

Spannend wird tatsächlich sein, welches „angemessene Entgelt“ der Bestandslieferant für die Notversorgung zur Abrechnung bringt, in welchen Zeitabschnitten die Abrechnung erfolgt und wie die Zahlungsbedingungen ausgestaltet sind. Beschaffungsseitig gewährt § 118c Abs. 3 EnWG einen Aufschlag von 10 Prozent auf die „Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Notversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten“. Möglichkeiten zu Vorauskasse, Sicherheitsleistungen und fristlosem Beendigen der Notversorgung bei nicht fristgerechter Zahlung räumt § 118c Abs. 4 EnWG explizit ein. Und die Fristen sind extrem knapp: Gerade einmal zwei Werktage sieht der Gesetzgeber zur Begleichung der fälligen Forderung vor.

All diese Regelungen dienen auch dem Schutz der Lieferanten, die zur Notversorgung verpflichtet werden sollen – und das vss. auch erst seit 16.12.2022 wissen bzw. in diesen Tagen vom Verteilnetzbetreiber erfahren. Übrigens: Ist die Notversorgung dem verpflichteten Lieferanten aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die befristete Notversorgung verwehrt werden. Gerade für Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten und Liquiditätsengpässen bedeutet § 118c Abs. 6 Nr. 2 EnWG dann schließlich doch: Kein Vertrag, kein Betrieb.

Dennoch: Die Regelung wird viele Unternehmen in den ersten Tagen und ggf. Wochen des neuen Jahres helfen, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Vor der Entscheidung, schnellstmöglich aktiv einen neuen Liefervertrag zu schließen, schützt sie aber nicht.

Sie sind von der Notversorgung betroffen und benötigen kurzfristig einen Strom- oder Gasliefervertrag? Wenden Sie sich bitte direkt an uns.

>> Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (BR-Drs. 663/22)

 
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