PfA: Deutsche Abwärmepotentiale bekannt – was nun?

Die BfEE veröffentlichte 2025 erstmals die Übersicht der gemeldeten Abwärmepotentiale bei der PfA. Über 25.000 Abwärmepotentiale mit einer jährlichen Abwärmemenge von insgesamt 244 TWh sind verzeichnet. Was ergibt sich daraus für Unternehmen?

PfA-Liste verfügbar

Das erste Jahr seit Veröffentlichung der erhobenen Abwärmepotentiale bei der Plattform für Abwärme (PfA) neigt sich dem Ende zu. Bereits seit Januar 2025 ist die Liste öffentlich verfügbar. Hierin finden sich einzeln aufgeführte Abwärmepotentiale, sodass Unternehmen mitunter mehrfach aufgeführt sind. Eine aggregierte Liste der BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) ist inzwischen nachgeschoben worden und vervollständigt die Übersicht.

In dem Verzeichnis sind nicht alle Unternehmen gelistet. Die Registrierung bei der PfA bietet die Option, die Veröffentlichung auszuschließen. In einem ersten Schritt wurde dies durch die BfEE akzeptiert. Die BfEE kann eine entsprechende Begründung nachfordern. Gründe können in der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Daten liegen (§ 17 Abs. 2 S. 3. EnEfG).

Abwärme vermeiden, reduzieren, wiederverwenden

Die Pflicht zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme trifft Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden.

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schreibt vor, Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden (§ 16 EnEfG Abs. 1). Anfallende Abwärme ist auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange sind bezüglich der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

Die anfallende Abwärme ist durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sind ebenso technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen (§ 16 EnEfG Abs. 2). Die mehrfache „kaskadenförmige“ Wiederverwendung von Abwärme ist dabei verpflichtend.

Die Maßnahmen zur Abwärmenutzung sind nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt. Auch die Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten soll einbezogen werden (§ 16 EnEfG Abs. 2).

Auskunft geben und Nutzung ermöglichen

Diese Vorschriften zeigen den Unternehmen den Weg im Umgang mit Abwärme auf. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum EnEfG (BT-Drs. 20/6872, S. 64) hat die Vermeidung (Efficiency-First-Grundsatz) Vorrang vor der Wiederverwendung. Die Wiederverwendung ist die letzte Option – allerdings ist diese weit gefasst.

Der Gesetzgeber hat umfangreiche Auskunftspflichten im Bereich der Abwärmepotentiale geschaffen. Nach § 17 EnEfG sind Unternehmen auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben.

Ob und wie Abwärmepotentiale Dritten zur Verfügung gestellt werden können, ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. In keinem Fall sind Details zur innerbetrieblichen Abwärmequelle offenzulegen. Aus welchem Prozess die Wärme stammt, welche technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte relevant sind, fällt unter das Geschäftsgeheimnis. Lediglich Standort, Energiemenge, Leistungsprofil, Übergabemöglichkeit u.dgl. sind relevant (§ 17 EnEfG Abs. 1 Nr. 1 bis 6). Eine Kalkulation zu einem eventuellen Abgabepreis ist nicht anzugeben.

Externe Abwärme als Option?

Als Abnehmer von Wärme ergeben sich Chancen. Sind Abwärmepotentiale in der Nähe gemeldet? Gibt es Verwendung für Fernwärme? Sind gegebenenfalls auch Niedertemperatur-Wärmelieferungen sinnvoll einsetzbar? Können eventuell Energiebedarfe teilweise substituiert werden oder (unvermeidbare) Wärmeverluste ausgeglichen werden? Über die veröffentlichten Daten der PfA lässt sich der Standortumkreis nach Potentialen absuchen. Anfragen können direkt an das verzeichnete Unternehmen gerichtet werden. Die PfA/BfEE darüber zu informieren, ist nicht vorgesehen. Eine derartige Nutzung von Abwärme würde sich für den Lieferanten in der Zwischen- bzw. Jahresmeldung niederschlagen, sodass die PfA auf diesem Wege informiert wird.

Zu beachten gilt allerdings, dass extern bezogenen Abwärme im Rahmen des Energiemanagementsystems behandelt wird wie jede andere extern bezogene Energie. Obwohl es sich bei wiederverwendeter Abwärme um „recycelte“ Energie handelt, gilt diese nicht als „erneuerbar“ bei den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Regelmäßige Melde- und Veröffentlichungspflichten erfüllen

Aus dem EnEfG folgen regelmäßige Melde- und Veröffentlichungspflichten. Allen voran steht die Meldung bei der PfA beim BfEE. Unternehmen deren Gesamtendenergieverbrauch wie beschrieben 2,5 Gigawattstunden oder weniger beträgt, sind der PfA-Meldepflicht nicht unterworfen. Meldepflichtige Unternehmen müssen einzelne Abwärmepotentiale mit umfangreichen weiteren Daten, beispielsweise die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung oder zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf melden (§ 17 Abs. 1 EnEfG). Die PfA-Meldung wurde zum 31. Januar 2024 erstmalig fällig. Bis zum 31. März jeden Jahres sind die Datensätze wiederum zu aktualisieren. Im Jahr 2025 gilt eine Ausnahmeregelung durch die BfEE. Die nächste Prüfung und ggf. Aktualisierung ist bis zum 31. März 2026 fällig. Sollten zwischenzeitlich Änderungen eintreten, sind die Daten unverzüglich zu aktualisieren.

Eine weitere Veröffentlichungspflicht betrifft die Unternehmen mit einem Energieverbrauch vom mehr als 2,5 Gigawattstunden p.a. (§ 9 EnEfG) Hierbei sind für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Identifikation der Maßnahmen erfolgt im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemens bzw. eines Energieaudits. Die Umsetzungspläne sind von einem Energieauditor nach EDL-G, akkreditierten Zertifizierer (DIN EN ISO 50001:2018) oder Umweltgutachter (EMAS) zu prüfen. Die dreijährige Frist zur Veröffentlichung beginnt ab (Re)-Zertifizierung oder Verlängerungseintragung bzw. Fertigstellung des Energieaudits zu laufen. Die Umsetzungspläne müssen dann über einen Zeitraum von mindestens drei bzw. vier Jahren (abhängig von der Nachweisführung – Managementsystem oder Energieaudit) öffentlich bspw. auf der Unternehmenswebsite zugänglich sein.

 
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