Preisbremsen: Fristverlängerung atypische Minderverbräuche
Von ISPEX am 13. Okt 2023
Die Preisbremsengesetze bieten mit § 12b Strompreisbremsegesetz (StromPBG) bzw. § 37a Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bei atypischen Minderverbräuchen für Unternehmen eine Entlastung. Die Frist zur Antragstellung wurde von der Prüfbehörde bis einschließlich 31. Oktober 2023 verlängert. Ursprünglich musste bis Ende September eingereicht worden sein. Bei einer Übermittlung des Antrags noch im Oktober wird die Prüfbehörde das „Fristversäumnis nicht beanstanden“.
Die Regelung für atypische Minderverbräuche wurde im Juli 2023 für die Unternehmen eingeführt, die 2021 mindestens 40 Prozent weniger Energie verbraucht haben. Ursache hierfür müssen staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des betreffenden Jahres sein. Durch den „atypischen“ Verbrauchsrückgang kann es zu Härtefällen kommen, da das Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert würde.
Des Weiteren teilt die Prüfbehörde auf ihrer Website mit, dass Unternehmen in einer ersten Phase voraussichtlich ab dem 16. Oktober 2023 die Möglichkeit haben, eine vorläufige und unverbindliche Auskunft über die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG zu erhalten. In der zweiten Phase ab Januar 2024 sollen Unternehmen nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen können.
Das BMWK hat zudem Anfang Oktober die FAQ zur Gas- und Wärmepreisbremse aktualisiert.
>> Prüfbehörde Energiepreisbremsen
>> FAQ Gas- und Wärmepreisbremse (Stand 05.10.2023)
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