Preisbremsen: Fristverlängerung finale Selbsterklärung
Von ISPEX am 20. Aug 2024
Die Prüfbehörde Energiepreisbremsen hat mit Schreiben vom 19.08.2024 eine bedingte, erneute Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung mit Bescheid der Prüfbehörde gewährt.
Hintergrund ist die Erkenntnis an offizieller Stelle, dass trotz Fristverlängerung eine Abgabe zum 02.09.2024 bei Durchschreiten des Antragsverfahrens nach § 19 EWPBG zeitlich oftmals nicht möglich sein wird.
Wir haben die Experten der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gebeten, das aktuelle Schreiben der Prüfbehörde zusammenzufassen:
„In unserer Funktion als nach § 48a Absatz 1 StromPBG beliehene Prüfbehörde informieren wir Sie darüber, dass letztverbrauchende Unternehmen, denen eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung bis zum 2. September 2024 gewährt wurde, ihre finale Selbsterklärung mit Bescheid der Prüfbehörde unverzüglich nach Erhalt des Bescheids, spätestens bis zum 31. Oktober 2024 an ihre Lieferanten zu übermitteln haben.
Bedingung hierfür ist, dass sie ihren Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG und/oder nach § 19 EWPBG bei der Prüfbehörde unter Nutzung des Antragsportals bis spätestens 2. September 2024 gestellt haben. Gleiches gilt für verbundene Unternehmen, für die die Feststellung der Höchstgrenzen ebenfalls zu beantragen ist. Anträge auf Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG und/oder nach § 19 EWPBG gelten nach diesem Termin als verfristet.“
Für Unternehmen, die einen Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen stellen möchten, dies aber noch nicht erledigt haben, heißt das: Trotz erneuter Fristverlängerung müssen schnellstmöglich die Anträge vollständig über das Antragsportal eingereicht werden, da die weitere Fristverlängerung nur gewährt wird, wenn die Anträge bis 02.09.2024 gestellt werden. Zudem wird hier nochmals klargestellt, dass alle Unternehmen eines Unternehmensverbunds, die Entlastungen erhalten haben, einen Antrag über das Portal stellen müssen.
Nach dem aktuellen Schreiben der Prüfbehörde ist diesmal keine Mitteilung der weiteren Fristverlängerung an die Lieferanten notwendig. Unsere Experten empfehlen, trotzdem eine Mitteilung – mit Verweis auf das Schreiben der Prüfbehörde und die noch andauernde Prüfung – an den Lieferanten zu richten, um Unklarheiten oder Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Mit der weiteren Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung inklusive Bescheid der Prüfbehörde geht auch eine Fristverlängerung für die Endabrechnung der Lieferanten sowie der Bußgeldbewährung bei unterlassener Selbsterklärung einher.
Nicht verlängert wird die Frist zur Abgabe der Transparenzmeldung zum 30.09.2024 nach § 30 Abs. 5 EWPBG/§ 22 Abs. 5 EWPBG. Ebenso nicht verlängert wird die Frist für Unternehmen/Unternehmensverbunde, die keinen Antrag nach § 19 EWPBG auf Feststellung bei der Prüfbehörde stellen.
>> Schreiben der Prüfbehörde vom 19.08.2024
Sollten Sie bei der finalen Selbsterklärung Unterstützung benötigen, empfehlen wir Sie gerne an die Kollegen der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Bitte beachten Sie, dass die Kapazitäten für neue Mandate aufgrund der kurzen Frist in Kombination mit der Ferienzeit in Bayern stark begrenzt sind.