Prognosemeldung

Im Rahmen der monatlichen, bzw. jährlichen Prognosemeldung EEG-umlagepflichtiger Strommengen (§ 74a Abs. 2 S. 2. EEG) ist immer der jeweilige Bilanzkreis anzugeben, über den der Endkunde, bzw. das Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung versorgt wird. Eine Meldung von Strommengen ohne eine Zuordnung zu einem Bilanzkreis ist nur für solche zulässig, die tatsächlich nicht über einen solchen verfügen.