Redispatch 2.0: Neue Pflichten für Anlagenbetreiber

Redispatch 2.0

Ab dem 01.10.2021 treten die neuen Regelungen zum Redispatch 2.0 in Kraft und bringen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Stromspeichern neue Pflichten zur Datenmeldung an die Netzbetreiber mit sich. Wir beantworten die wesentlichen Fragestellungen.

Was bedeutet Redispatch?

Unter Redispatch versteht man kurzfristige Anpassungen der Einspeisung von Erzeugungsanlagen und Speichern auf Anordnung eines Netzbetreibers, um Lastflüsse im Netz zu steuern und Netzengpässe zu vermeiden. Am 1. Oktober 2021 tritt das sogenannte Redispatch 2.0 in Kraft. Danach werden die Regelungen zum Redispatch, die bislang nur für Großkraftwerke ab 10 MW maßgebend sind und das bisherige Einspeisemanagement – also die Abregelung von EE- oder KWK-Strom – zusammengeführt.

Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

Die Regelungen gelten für alle Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher mit einer Leistung über 100 kW sowie alle EE- und KWK-Anlagen, die durch den Netzbetreiber steuerbar sind.

Welche Informationspflichten entstehen für die Anlagenbetreiber?

Im Zuge des Redispatch 2.0 sind die Betreiber der betroffenen Anlagen verpflichtet, ihren Anschlussnetzbetreibern Informationen zu den Stammdaten ihrer Anlagen sowie Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten zur aktuellen Einspeiseleistung zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann an einen sogenannten Einsatzverantwortlichen (EiV) übertragen werden.

Wie erfolgt die Steuerung der Anlagen?

Grundsätzlich haben Anlagenbetreiber die Wahl zwischen zwei Steuerungsmodellen, dem Aufforderungsfall und dem Duldungsfall. Im Aufforderungsfall kann der anweisende Netzbetreiber den Einsatzverantwortlichen der Anlage zu einer Veränderung der Wirkleistungserzeugung bzw. des Wirkleistungsbezugs auffordern. Entsprechende Aufforderungen sind durch den Einsatzverantwortlichen zu jeder Tageszeit und an allen Wochentagen umzusetzen.

Im Duldungsfall wird die Redispatch-Maßnahme direkt über ein vom anweisenden Netzbetreiber übermitteltes Steuersignal umgesetzt. Voraussetzung dazu ist, dass die betreffenden Anlagen mit entsprechender Fernwirktechnik ausgestattet sind.

Wie erfolgt die Bilanzierung?

Die Bilanzierung wird entweder im Planwertmodell oder im Prognosemodell vorgenommen.

Im Planwertmodell ist die geplante Einspeisung der Anlage ex ante an den Netzbetreiber zu übermitteln. Bei Anlagen mit fluktuierender Erzeugung kann eine Zuordnung zum Planwertmodell nur vorgenommen werden, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass für die Anlage tägliche Planungsdaten in viertelstündlicher Auflösung von ausreichender Prognosegüte geliefert werden können. Der bilanzielle Ausgleich erfolgt im Planwertmodell über die viertelstundengenaue Differenz zwischen geplanter Einspeisung und der im Rahmen der Redispatch-Maßnahme vorgegebenen Einspeisung.

Für alle Anlagen, die nicht dem Planwertmodell zugeordnet sind, kommt das Prognosemodell zur Anwendung. Hier werden die laufenden Prognosen zur Stromerzeugung durch den Netzbetreiber übernommen. Der Aufwand des Einsatzverantwortlichen für die Datenbereitstellung ist in diesem Modell also deutlich geringer.

Wie sehen die nächsten Schritte aus?

Im ersten Schritt werden die betroffenen Anlagen – im Rahmen der Marktkommunikation als Technischen Ressource bezeichnet – durch den Netzbetreiber zu einer sogenannten steuerbaren Ressource zugeordnet. Für jede steuerbare Ressource wird eine eindeutige SR-ID vergeben. Der Einsatzverantwortliche ordnet seine steuerbare Ressource einem Bilanzierungs- und Abrechnungsmodell sowie dem Aufforderungs- oder Duldungsfall zu.

Die initialen Stammdaten der Anlage sollen durch den Einsatzverantwortlichen bis zum 17.08.2021 bereitgestellt werden. Der September soll für einen Testbetrieb genutzt werden. Startschuss für das Redispatch 2.0 ist dann am 01.10.2021.

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Andreas Seegers

Andreas Seegers

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