Referentenentwurf EEG 2021

EEG 2021, Novelle, Änderung, Anpassung, Referentenentwurf

Der Referentenentwurf für die Novelle des EEG 2021 liegt vor. Am 23. September wird sich das Bundeskabinett mit der Vorlage befassen. Noch in diesem Jahr soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein, sodass das EEG 2021 Anfang nächsten Jahres in Kraft treten kann. Neben weitreichenden Anpassungen, u.a. der Abrechnung der EEG-Umlage, steht eine Änderung der Besonderen Ausgleichsregelung im Fokus.

Besondere Ausgleichsregelung EEG 2021

Der Schwellenwert der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 Anlage 4 soll ab dem 1. Januar 2022 ausgehend von derzeit 14 Prozent um einen Prozentpunkt jährlich sinken (§ 64 Abs. 1 Satz 2 n.F. EEG). Der Entwurf nennt als Grund die geplante Absenkung der EEG-Umlage auf Haushaltsmittel aus der CO2-Bepreisung, denn diese könnte „ … mittelfristig zu konträren Effekten bei der Besonderen Ausgleichsregelung führen. Bislang begünstigte Unternehmen könnten dann davon bedroht sein, die Schwellenwerte zur Besonderen Ausgleichsregelung nicht mehr zu erreichen und aus der Besonderen Ausgleichsregelung herauszufallen“. Die bisherige ausdifferenzierte Regelung zur Begrenzung der EEG-Umlage des § 64 Abs. 2 Nr. 2 EEG mit unterschiedlichen Sätzen soll auf 15 Prozent für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde vereinheitlicht werden.

Der Gesetzesentwurf trägt den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie mit dem § 103 Abs. 1 EEG n.F. Rechnung. Mit der Sonderregelung für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 sind anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nur zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Das Unternehmen kann den Nachweiszeitraum selbst bestimmen. Bestehende Unternehmen, die als Neugründung im Sinne des § 64 Absatz 4 EEG gelten, können sich trotz nur zweier vorliegender Geschäftsjahre auf die Sonderregelung berufen. Ebenso steht Unternehmen unter der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG die Sonderregelung offen.

Für das Antragsjahr 2021 soll eine weitere spezielle Regelung mit dem § 103 Abs. 5 EEG n.F. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie dämpfen. Das Unternehmen kann anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2020 auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr für das Erreichen der 1GWh-Schwelle zugrunde legen.

Flankierend beseitigt die Neuregelung mit dem § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG n.F. einen Stolperstein für Unternehmen bei der Antragsstellung. Der Nachweis des Betriebs eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz stellt kein ausschlussfristrelevantes Dokument mehr dar. Im Rahmen der Antragstellung erfolgt lediglich eine Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der materiellen Ausschlussfrist über einen entsprechenden Nachweis verfügt. Das BAFA hat weiterhin die Möglichkeit, die vollständigen Zertifizierungsunterlagen zu verlangen und bei der Falschangaben die Rücknahme der Begrenzung anzuordnen (§ 68 Abs. 1 EEG). Die Erleichterung soll verhindern, dass Unternehmen, die bei der Antragstellung vergessen, das Zertifikat rechtzeitig vorzulegen, künftig allein aus diesem Grund die Begünstigung durch die Besondere Ausgleichsregelung verlieren.

Die Vorlage der sogenannten Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bleibt davon unberührt. Die nun in Anlehnung an die IDW Prüfungsgrundsätze „Prüfungsvermerk“ (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 c EEG n.F.) genannte Bescheinigung unterliegt weiterhin der materiellen Ausschlussfrist. Die gesonderte Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, entfällt aus Gründen der Erleichterung (Entfall § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) bb) EEG).

Vereinfachte Abrechnung EEG-Umlage

Eine weitere Vereinfachung betrifft die Abrechnung der EEG-Umlage. Der neu eingefügte § 74 Abs. 2 Satz 4 EEG erlaubt im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. Häufiger Anwendungsfall der gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen ist die Zahlung auf fremde Schuld, etwa beim Betrieb einer öffentlichen Ladesäule oder einer Untervermietung. Laut Gesetzesbegründung des Entwurfs wird mit dem neuen Satz 4 klargestellt „ … dass es in diesen Fällen nicht zwingend einer eigenständigen Mitteilung jeder natürlichen oder juristischen Person, die Elektrizität an andere Letztverbraucher weiterliefert (als Elektrizitätsversorgungsunternehmen), bedarf, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlagepflichten mit einer gemeinsamen Mitteilung und Abrechnung der Gesamtmenge sichergestellt wird“. Dies ist ebenso bei Eigenversorgung und Fremdbezug mit Weiterverteilung in der Kundenanlage relevant, hierbei ergeben sich nach je Fallkonstellation weiterhin Mess- und Abgrenzungspflichten.

Die Vereinfachung kommt Unternehmen darüber hinaus im Rahmen der Mitteilungspflichten für Letztverbraucher und Eigenversorger mit dem neuen Satz 6 des § 74a Abs. 2 EEG zugute. Dieser übernimmt die Anpassung des § 74 Abs. 2 Satz 4 EEG für die EEG-Meldungen Ende Februar bzw. Ende Mai des Jahres.

Änderungen im EEG weitreichend

Die umfassende Novelle des EEG geht nicht nur bestehende Problemfelder wie den Ausbau der Erneuerbaren Energien an, sondern beschreitet z.B. mit der Schaffung eines Besonderen Ausgleichstatbestandes bei der Versorgung von Seeschiffen mit Landstrom neue Wege. Zudem trägt der Referentenentwurf den wirtschaftlichen Verwerfungen der letzten Monate Rechnung. Mit dem Absenken des Schwellenwertes der Stromkostenintensität würde der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, die Besondere Ausgleichsregelung für viele Unternehmen auch bei veränderten Rahmenbedingungen der EEG-Umlage zu erhalten. Vieles wird davon abhängen, welche wettbewerbsrechtlichen Impulse durch die EU-Kommission in den nächsten Monaten ausgehen.

ISPEX wird weiterhin berichten. Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung können bei der Antragstellung auf die Expertise von ISPEX vertrauen. Wir begleiten Unternehmen seit Jahren durch den gesamten Antragsprozess von der Nachweisführung bis zum Schriftwechsel mit dem BAFA. Daneben stehen für die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 versierte Experten zur Verfügung.

Bildquelle: Fernando Tomás via Wikimedia Commons unter CC BY 2.0

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Marco Böttger

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