Selbstverbrauch und Weiterleitung – Eckpunktepapier des BMWi

Eckpunktepapier BMWi Selbstverbrauch Weiterleitung

Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) hat ein Eckpunktepapier zur Abgrenzung von weitergeleiteten von selbstverbrauchten Strommengen veröffentlicht. Die eichrechtskonforme Messung der Strommengen kommt bei umlageprivilegiertem Strom zum Tragen. Die praktische Umsetzung und die rechtlich einwandfreie Zuordnung werfen Problemstellungen auf, die sich für viele Unternehmen auch auf vergangene Antragsverfahren auswirken. Das BMWi beabsichtigt, eine Regelung zu treffen, die Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit vereint. ISPEX fasst das Wichtigste aus dem Eckpunktepapier für Sie zusammen.

Ausgangslage

Die rechtliche Notwendigkeit einer Abgrenzung von selbstverbrauchten und weitergeleiteten Strommengen ist unstrittig. Die Messung muss eichrechtskonform erfolgen. Eine sogenannte Schätzungsbefugnis wie sie in Verwaltungspraxis angewendet wurde, ist nicht zulässig. Da die Messungen der Vergangenheit nicht nachgeholt werden können, droht Unternehmen ein Verlust bereits gewährter Privilegien. In Falle einer Weiterleitung im Rahmen der Besonderen Ausgleichregelung ist folglich keine Antragstellung möglich, da der selbstverbrauchte Strom für die letzten drei Geschäftsjahre zu belegen ist.
Das BMWi gesteht zu, dass eine eichrechtskonforme messtechnische Abgrenzung nicht in jedem Fall sachgerecht, teilweise sogar faktisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.

Ziele einer Regelung

Zum Ersten soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen werden. Sofern kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt, sollen bereits abgeschlossene Verfahren in der Besonderen Ausgleichsregelung nicht wieder eröffnet werden. Analog soll dies für Abrechnungen der EEG/KWKG-Umlage gelten.
Um begründete Umlageprivilegien nicht zu versagen, sollen Unternehmen auf praktikable Lösungsansätze bei offenen EEG/KWKG-Abrechnungen zurückgreifen können, auch wenn sich die rechtskonformen Messungen natürlich nicht mehr nachholen lassen.

Zum Zweiten sind unnötige Belastungen dadurch zu vermeiden, dass eine Schätzungsmöglichkeit eröffnet wird, insofern eine konforme Messung tatsächlich oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Zu dritten soll eine Ausweitung von Privilegien auf Dritte vermieden werden.

Regelung nach Fallkonstellationen

ISPEX Übersicht Eckpunktepapier BMWi Eigenverbrauch Weiterleitung

Bei Bagatellsachverhalten, bei denen die Messung nicht praktikabel ist, soll keine explizite gesetzliche Regelung vorgesehen werden, stattdessen soll die Gesetzesbegründung auf den Eigenversorgungsleitfaden der BNetzA verweisen und Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Bagatellsachverhalte bieten. Diese Drittverbräuche im geringen Umfang, die zudem keinen klaren Zuordnungspunkt (i.d.R. Steckdose) aufweisen oder von geringer Dauer sind, wären somit nicht abzugrenzen. Das beträfe auch abgeschlossene, schwebende und zukünftige Antragsverfahren und würde hinsichtlich Rechtssicherheit und Messung den Unternehmen zugutekommen. Eine Ausweitung der Privilegierung über bestehende Rahmenbedingungen hinaus würde nicht stattfinden.

Bei Bagatellsachverhalten, bei denen eine Messung praktikabel ist, soll grundsätzlich eine Messung erfolgen. Dies bezieht sich auf örtlich unveränderte Verbräuche (z.B. beleuchtetes Reklameschild). Als Alternative, vor allem für nicht nachzuholende Messungen in der Vergangenheit, soll die Worst-Case-Schätzung (maximale Leistungsaufnahme bei maximaler Benutzungsdauer) als Drittverbrauchswert zum Zuge kommen.

Bei Nichtbagatellsachverhalten, bei denen eine Messung praktikabel ist, soll eine Messung wie bisher verpflichtend sein. Bei diesen örtlich unveränderten Verbräuchen (z.B. öffentliche Stromtankstelle, Kantine) soll für die Vergangenheit eine Schätzung ermöglicht werden, sofern diese sachgerecht und nachvollziehbar ist. Zu geringe Schätzungen sollen durch einen Aufschlag bzw. eine Worst-Case-Betrachtungen verhindert werden. Zudem soll das Schätzungsverfahren nur bei zukünftig geeichter Messung zulässig sein.

Bei Nichtbagatellsachverhalten, bei denen eine Messung nicht praktikabel ist, soll rückwirkend und zukünftig eine Schätzungsmöglichkeit eröffnet werden. Örtlich veränderte Verbräuche in nicht-geringem Umfang, z.B. durch die zeitweise Nutzung der Produktionsstätte durch Dritte, sollen durch Schätzung abgegrenzt werden. Die Bedingungen für eine Schätzungsbefugnis sind hoch. Eine messtechnische Ermittlung der Strommengen muss nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Installation der Messeinrichtung, die jährliche Abrechnung und das Verhältnis zur Umlageschuld bezüglich der so abgegrenzten Strommengen.

Zeitliche Umsetzung

Die Vorschläge zur Regelung sehen für die nicht mehr nachholbaren Messungen der Vergangenheit für alle Fallkonstellationen Ersatz vor. Den Unternehmen ist für die Zukunft eine Frist zur Umrüstung zu gewähren und die Erleichterungen bis Ende des Jahres gelten. Eine Messung muss abgesehen von den Erleichterungen der Regelung ab 1. Januar 2019 erfolgen. Für die Besondere Ausgleichsregelung ist die Betrachtung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre ausschlaggebend. Die Neuregelung soll ab dem Nachweisjahr 2019 gelten, d.h. diese wird für das Begrenzungsjahr 2021 relevant. Abweichend davon sollen Schätzungen, soweit zulässig, bereits ab dem Nachweisjahr 2017 verwendet werden und kommen somit für das Begrenzungsjahr 2019 zum Tragen. Vorbehaltlich einer Missbrauchsfeststellung seitens des BAFA sollen Testate früherer Nachweisjahre weiterverwendet werden.

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