Spitzenausgleich 2020 gewährt

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 18. Dezember 2019 hat das Bundeskabinett die Erreichung der Ziele bei der Reduktion der Energieintensität des Produzierenden Gewerbes bestätigt. Dem entsprechend wird für das Antragsjahr 2020 der sogenannte Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG) gewährt.

Der zugrundeliegende Monitoringbericht des RWI Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. konstatiert eine Reduzierung der Energieintensität um 16,7 Prozent gegenüber der Basisperiode 2007 bis 2012. Der Zielwert lag mit 7,95 Prozent deutlich darunter.

Für die Beantragung muss das betreffende Unternehmen nachweisen, dass es ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) betreibt. Letzteres gilt allerdings nur für kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition.

>> Ergebnisse der 79. Sitzung des Bundeskabinetts

>> Veröffentlichung im Bundesanzeiger (PDF)

>> Energiemanagementsystem nach ISO 50001