Spitzenausgleich 2022 wird gewährt

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können für das Antragsjahr 2022 den sogenannten Spitzenausgleich erhalten. Das Bundeskabinett hat auf Grundlage des Monitoringberichts des RWI Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. am 22. Dezember festgestellt, dass die Unternehmen den festgelegten Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erfüllt haben.

Der Spitzausgleich (§ 55 EnergieStG und § 10 StromStG) läuft planmäßig Ende 2022 aus. Wie bekannt wurde, soll noch im ersten Quartal 2022 ein erster Vorschlag zur Neuausgestaltung vorliegen.

>> Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums

>> Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

 
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