Spitzenausgleich: Bis 31. Juli zusammenfassenden Antrag stellen

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die bereits im Vorjahr einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach §§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG gestellt haben, müssen bis 31. Juli 2021 einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr 2020 bei ihrem Hauptzollamt einreichen. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die Steuerentlastung zurück. Bei Abgabe des zusammenfassenden Antrages ist die Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ einzureichen.

 
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