Spitzenausgleich: Referentenentwurf zur Verlängerung

Der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) war auf 10 Jahre, d.h. bis Ende 2022 befristet. Zur Entlastung der Unternehmen haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine Fortführung geeinigt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen Referentenentwurf veröffentlicht, das „Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG“.

Für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist dies eine wichtige Entlastung. Diese können für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.

Für das Unternehmen selbst ist der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystem Voraussetzung. Der Spitzenausgleich kann jedoch für die gesamten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur dann gewährt werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Grundlage hierfür ist üblicher Weise der Monitoringberichts des RWI – Leibniz – Institut für Wirtschaftsforschung e.V..

Sobald ein Gesetzesentwurf vorliegt, wird ISPEX zu den Details berichten.

>> Referentenentwurf Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz (SpAVerlG)

 
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