Spitzenausgleich: Zusammenfassender Antrag bis 31. Juli

Bis zum 31. Juli müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die bereits im Vorjahr einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach §§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG gestellt haben, einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr 2021 bei ihrem Hauptzollamt einreichen. Erfolgt der zusammenfassende Antrag nicht fristgerecht, erhebt das Hauptzollamt eine Rückforderung. Im Zuge der Einreichung ist eine Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ abzugeben.

 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energy Compliance mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2023“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Die aktuellen Termine finden Sie hier.
 

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Marco Böttger

Marco Böttger

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