Spitzenausgleich: Zusammenfassender Antrag bis 31. Juli
Von ISPEX am 15. Jun 2022
Bis zum 31. Juli müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die bereits im Vorjahr einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach §§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG gestellt haben, einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr 2021 bei ihrem Hauptzollamt einreichen. Erfolgt der zusammenfassende Antrag nicht fristgerecht, erhebt das Hauptzollamt eine Rückforderung. Im Zuge der Einreichung ist eine Selbsterklärung „Staatliche Beihilfe“ abzugeben.
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