Steuerentlastung: Anträge bis 31.12.2021

Bis zum 31. Dezember sind die Anträge auf Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer für 2020 beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das umfasst die Fälle nach §§ 9, 9a, 9b, 10 StromStG und §§ 51, 53, 53a, 54, 55 EnergieStG. Betroffen sind je nach Entlastungstatbestand u.a. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Daneben ist die Frist auch für Betreiber von beispielsweise BHKW oder Anlagen zur thermische Abfall- und Abluftbehandlung relevant.

Im Zuge der Antragstellung ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben, da Unternehmen in Schwierigkeiten durch das europäische Beihilferecht von Vergünstigungen ausgeschlossen sind.

Die Ausnahme für Unternehmen in Schwierigkeiten, die aufgrund der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist bis zum Ende des Jahres verlängert worden. Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten gerieten, sind von Vergünstigungen nicht ausgeschlossen. Die Selbsterklärung ist weiterhin abzugeben.

>> Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht (1139a)

 
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