Beratung zu steuerlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen

Der Strompreis setzt sich ebenso wie der Gaspreis aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammen. Dabei entfallen in der Regel mehr als 50 Prozent des Preises auf Steuern, Abgaben und gesetzliche Umlagen. Beim Erdgaspreis beträgt der Anteil von Steuern und Abgaben häufig rund ein Viertel des Gesamtpreises. Insbesondere für produzierende Unternehmen sowie für Betreiber von Eigenversorgungsanlagen wurden vom Gesetzgeber zahlreiche Ausnahmeregelungen in Bezug auf Steuern sowie Abgaben und Umlagen geschaffen. Allerdings sind die entsprechenden Vergünstigungen an zahlreiche Nachweis- und Berichtspflichten gebunden und auch die Antragsverfahren ändern sich von Jahr zu Jahr.

2023, Strom, Abgaben, Umlagen, Steuern, Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, §19-StromNEV, Offshore-Netzumlage

Um alle vorhandenen Chancen zur Kostenoptimierung für das Unternehmen zu erkennen und gleichzeitig die Risiken zu minimieren, ist eine genaue Kenntnis der bestehenden Rechte und Pflichten sowie der damit verbundenen Antrags- und Berichtspflichten unabdingbare Voraussetzung. Die Gefahr, den Überblick zu verlieren, ist groß.

Die Energieexperten von ISPEX analysieren Ihre energiewirtschaftliche Situation und prüfen, welche Regelungen Ihr Unternehmen nutzen kann und welche Fristen einzuhalten sind. ISPEX unterstützt Sie bei der Beantragung von Erstattungen und Vergünstigungen sowie bei der Abgabe von notwendigen Meldungen und Berichten an Behörden, Netzbetreiber oder Energielieferanten. Die Bearbeitung erfolgt in Kooperation mit einem qualifizierten Rechtsanwalt. Dieser bereitet z. B. die Anträge zur Strom- und Energiesteuererstattung vor und klärt ggf. offene Fragen mit dem Hauptzollamt.

Einige wesentliche Informationen zu möglichen Entlastungen sind nachfolgend zusammengestellt.

Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz (StromStG)

Gemäß § 9 Stromsteuergesetz ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und vom Anlagenbetreiber im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird, von der Stromsteuer befreit. Weiterhin bestehen Stromsteuerbefreiungen für Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, Strom aus Notstromanlagen sowie für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sieht § 9a Stromsteuergesetz einen Erlass bzw. eine Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Beispiele für steuerbegünstigte Prozesse und Verfahren gem. § 9a Stromsteuergesetz: Elektrolyse, Herstellung von Glas oder keramischen Erzeugnissen, Metallerzeugung und -bearbeitung sowie chemische Reduktionsverfahren. Die Strommengen, die für das entsprechende Verfahren bzw. den Prozess verwendet werden, sind dem Hauptzollamt durch Messung nachzuweisen und darüber hinaus eine detaillierte Verfahrens- bzw. Prozessbeschreibung vorzulegen.

Gemäß § 9b Stromsteuergesetz können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung in Höhe von 0,513 ct/kWh abzüglich eines Selbstbehalts von 250 EUR beantragen.

Entlastungen nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Analog zu § 9a des Stromsteuergesetzes sieht § 51 Energiesteuergesetz eine vollständige Energiesteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Nach § 51 Energiesteuergesetz steuerbegünstigte Prozesse und Verfahren sind unter anderem: die Herstellung von Glas oder keramischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren sowie die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung. Zur Beantragung einer Energiesteuervergütung ist dem Hauptzollamt eine detaillierte Verfahrens- bzw. Prozessbeschreibung sowie ein Nachweis der verwendeten Energiemengen vorzulegen.

Gemäß § 53a Energiesteuergesetz kann für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten KWK-Anlagen eingesetzt werden, eine vollständige Energiesteuerentlastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um hocheffiziente Anlagen handelt und ein Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht wird. Die Steuerentlastung wird bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt. Für abgeschriebene Anlagen kann nach § 53b Energiesteuergesetz noch eine teilweise Energiesteuerentlastung beantragt werden.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können gemäß § 54 Energiesteuergesetz eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke eingesetzt wurden, beantragen. Beim Erdgaseinsatz beläuft sich die Erstattung auf 0,138 ct/kWh abzüglich eines Selbstbehalts von 250 EUR.

Ökosteuer-Spitzenausgleich

Neben den oben aufgeführten Entlastungsmöglichkeiten können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes von der Möglichkeit „Ökosteuer-Spitzenausgleich“ gemäß § 10 StromStG und § 55 EnergieStG profitieren. Die Höhe der Entlastung ist abhängig von der Differenz der gezahlten „Ökosteuer“ (= Stromsteuer + anteilige Energiesteuer) und einer fiktiven Entlastung, die sich daraus ergibt, dass seit Einführung der Stromsteuer die Rentenversicherungsbeiträge gesunken sind. Maximal 90 Prozent der errechneten Differenz abzüglich eines Selbstbehalts von 1.000 EUR werden erlassen, erstattet oder vergütet. Für die Beantragung muss das betreffende Unternehmen nachweisen, dass es ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) betreibt. Letzteres gilt allerdings nur für kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition.

Beantragung von Strom- und Energiesteuererstattungen bzw. -vergütungen

Die genannten Strom- und Energiesteuererstattungen bzw. -vergütungen sind beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Üblicher Vergütungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können aber auch viertel- oder halbjährlich Vergütungsanträge stellen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt auch den Kalendermonat als Vergütungsabschnitt zulassen. Für die Anträge sowie die notwendigen ergänzenden Unterlagen wie z. B. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ein Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems sind amtlich vorgeschriebene Vordrucken zu verwenden, die von den Zollbehörden bereitgestellt werden. Antragsfrist ist jeweils der 31.12. des auf den Vergütungszeitraum folgenden Jahres, also z. B. der 31.12.2017 für die Beantragung von Steuervergütungen für das Jahr 2016. Bei unterjährig gestellten Anträgen für den sogenannten Spitzenausgleich gemäß § 10 StromStG und § 55 EnergieStG muss ergänzend bis zum 31.07. des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Kalenderjahr gestellt werden.

Ab dem 01. Januar 2017 müssen allen Anträgen auf Strom- und/oder Energiesteuerentlastungen eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen beigefügt werden. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung werden die Anträge auf Steuerentlastungen von den Hauptzollämtern abgelehnt.

Energiesteuertransparenzverordnung (EnSTransV)

Die Energiesteuertransparenzverordnung (EnSTransV) ist zum 18. Mai 2016 in Kraft getreten und verpflichtet. Unternehmen, die Steuerbegünstigungen und/oder Steuerentlastungen im Hinblick auf die Strom- bzw. Energiesteuer in Anspruch nehmen, dem zuständigen Hauptzollamt jährliche Anzeigen bzw. Erklärungen zukommen zu lassen. Frist für die Einreichung der Anzeigen bzw. Erklärungen ist jeweils der 30.06. des Folgejahres. Erstmalig müssen Anzeigen bzw. Erklärungen also bis zum 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.-31.12.2016 erfolgen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Auszahlung einer Steuerentlastung, nicht der Zeitraum, für den eine Belastung beantragt wurde.

Betroffen von den Anzeige- bzw. Erklärungspflichten sind in erster Linie Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Steuerentlastungen nach §§ 54 und 55 EnergieStG und/oder §§ 9b und 10 StromStG in Anspruch genommen haben, sowie Betreiber von KWK-Anlagen. Darüber hinaus sind einige Sonderfälle für weitere begünstigte Anwendungszwecke zu beachten. Sofern die Steuerbegünstigungen und/oder Steuerentlastungen in den letzten 3 Jahren unter 150.000 € je Kalenderjahr und Tatbestand lagen, kann ein Antrag auf eine Befreiung von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht gestellt werden.

Konzessionsabgabe

Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um ein Entgelt für die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Leitungen, das von Strom- und Gasnetzbetreibern an Städte und Gemeinden gezahlt wird. Die Energieversorger reichen diese Abgabe an den Endkunden weiter.

Beim Strom beläuft sich die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden bundesweit einheitlich auf 0,11 ct/kWh. Eine Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe besteht allerdings nur, wenn der individuelle Durchschnittsstrompreis einen Grenzpreis überschreitet, der für jedes Kalenderjahr vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Gemäß Konzessionsabgabenverordnung ist dieser Grenzpreis als Durchschnittserlös der Versorgungsunternehmen aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr definiert. Sofern der individuelle Strompreis unter dem Grenzpreis liegt, sollte Kontakt mit dem Netzbetreiber aufgenommen und auf die Befreiung von der Konzessionsabgabepflicht hingewiesen werden. Ein entsprechender Nachweis ist über ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen.

Bei Erdgaslieferungen beläuft sich die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden auf 0,03 ct/kWh. Die Konzessionsabgabe darf allerdings nicht berechnet werden, wenn die jährliche Abnahmemenge fünf Millionen Kilowattstunden übersteigt. Die Erfahrungen von ISPEX zeigen, dass in vielen Fällen dennoch eine Konzessionsabgabe abgerechnet wird. Insofern sollte diesem Punkt beim Rechnungscontrolling besondere Beachtung geschenkt werden.

Besondere Ausgleichsregelung nach EEG

Gemäß §§ 63 ff EEG 2017 können stromkostenintensive Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung im Hinblick auf die EEG-Umlage profitieren. Grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen oder selbstständige Unternehmensteile, die den in Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017 aufgeführten Branchen angehören und deren Stromkostenintensität die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten. Die Schwellenwerte der Stromkostenintensität liegen bei Unternehmen, die der Liste 1 zugeordnet sind, bei einem Stromkostenanteil von mindestens 14 Prozent an der Bruttowertschöpfung und bei Unternehmen, die der Liste 2 zugeordnet sind, bei einem Stromkostenanteil von 20 Prozent. Gesetzliche Übergangs- und Härtefallregelungen bestehen für Unternehmen, die über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 verfügen, aber nicht zu den Branchen nach Liste 1 und Liste 2 gehören oder nicht die jeweils geforderte Stromkostenintensität aufweisen.

Weitere Antragsvoraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach IS0 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder – sofern der Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr unter 5 GWh lag – ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) betreibt.

Die Anträge sind auf elektronischem Weg über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellte Online-Portal ELAN-K2 zu stellen. Antragsfrist ist jeweils der 30.06. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr. Für neu gegründete Unternehmen besteht eine verlängerte Antragsfrist bis zum 30.09. Bei den genannten Fristen handelt es sich um materielle Ausschlussfristen, d. h., eine Fristversäumnis führt zwangsläufig zu einer Ablehnung des Antrags.

Begrenzung der KWKG-Umlage

Ab 2017 kommt die reduzierte KWKG-Umlage für Strommengen über 1.000.000 kWh pro Jahr nur noch für stromkostenintensive Unternehmen, die für das betreffende Kalenderjahr einen EEG-Begrenzungsbescheid besitzen, zur Anwendung. Der Umlagesatz wird nach den Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß EEG ermittelt und beträgt mindestens 0,03 ct/kWh.

Eine Übergangslösung wurde für Unternehmen geschaffen, die in 2016 eine Reduzierung der KWKG-Umlage für Strommengen über 1.000.000 kWh auf 0,04 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B) bzw. 0,03 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe C) in Anspruch nehmen konnten. Für diese Unternehmen wird der Umlagesatz oberhalb 1.000.000 kWh in 2017 auf 0,08 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B) bzw. 0,06 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe C) und in 2018 auf 0,16 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B) bzw. 0,12 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe C) begrenzt. Ab 2019 wird die volle KWKG-Umlage für alle Strommengen fällig.

Zu beachten ist, dass Unternehmen, die von den reduzierten Umlagesätze profitieren wollen, den Netzbetreibern bis zum 31.03. des Folgejahres eine Meldung über die aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Mengen zukommen lassen müssen.

Letztverbrauchergruppe C

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 4 Prozent des Umsatzes lagen, können bei ihrem Netzbetreiber eine Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe C anzeigen. Der Nachweis zur Höhe des Stromkostenanteils am Umsatz ist über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu erbringen und dem Netzbetreiber bis zum 31.03. des Folgejahres einzureichen. Um z. B. für das Jahr 2017 eine Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe C zu erreichen, ist also der Stromkostenanteil am Umsatz für das Jahr 2016 zu testieren und dieses Testat bis zum 31.03.2018 an den Netzbetreiber zu senden.

Für Unternehmen, die der Letztverbrauchergruppe C zugeordnet sind, reduzieren sich für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommengen die § 19 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Umlage nach § 17f EnWG auf 0,025 ct/kWh.