Beratung zu steuerlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen*

Der Strompreis setzt sich ebenso wie der Gaspreis aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammen. Dabei entfallen in der Regel mehr als 50 Prozent des Preises auf Steuern, Abgaben und gesetzliche Umlagen. Beim Erdgaspreis beträgt der Anteil von Steuern und Abgaben häufig rund ein Viertel des Gesamtpreises. Insbesondere für produzierende Unternehmen sowie für Betreiber von Eigenversorgungsanlagen wurden vom Gesetzgeber zahlreiche Ausnahmeregelungen in Bezug auf Steuern sowie Abgaben und Umlagen geschaffen. Allerdings sind die entsprechenden Vergünstigungen an zahlreiche Nachweis- und Berichtspflichten gebunden und auch die Antragsverfahren ändern sich von Jahr zu Jahr.

2024, Strom, Abgaben, Umlagen, Steuern, Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, §19-StromNEV, Offshore-Netzumlage, Stand 2024

Um alle vorhandenen Chancen zur Kostenoptimierung für das Unternehmen zu erkennen und gleichzeitig die Risiken zu minimieren, ist eine genaue Kenntnis der bestehenden Rechte und Pflichten sowie der damit verbundenen Antrags- und Berichtspflichten unabdingbare Voraussetzung. Die Gefahr, den Überblick zu verlieren, ist groß.

Die Energieexperten von ISPEX analysieren Ihre energiewirtschaftliche Situation und prüfen, welche Regelungen Ihr Unternehmen nutzen kann und welche Fristen einzuhalten sind. ISPEX unterstützt Sie bei der Beantragung von Erstattungen und Vergünstigungen sowie bei der Abgabe von notwendigen Meldungen und Berichten an Behörden, Netzbetreiber oder Energielieferanten. Die Bearbeitung erfolgt in Kooperation mit einem qualifizierten Rechtsanwalt. Dieser bereitet z. B. die Anträge zur Strom- und Energiesteuererstattung vor und klärt ggf. offene Fragen mit dem Hauptzollamt.

Einige wesentliche Informationen zu möglichen Entlastungen sind nachfolgend zusammengestellt.

Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz (StromStG)

Gemäß § 9 Stromsteuergesetz ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und vom Anlagenbetreiber im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird, von der Stromsteuer befreit. Weiterhin bestehen Stromsteuerbefreiungen für Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, Strom aus Notstromanlagen sowie für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) sieht § 9a Stromsteuergesetz einen Erlass bzw. eine Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Beispiele für steuerbegünstigte Prozesse und Verfahren gem. § 9a Stromsteuergesetz: Elektrolyse, Herstellung von Glas oder keramischen Erzeugnissen, Metallerzeugung und -bearbeitung sowie chemische Reduktionsverfahren. Die Strommengen, die für das entsprechende Verfahren bzw. den Prozess verwendet werden, sind dem Hauptzollamt durch Messung nachzuweisen und darüber hinaus eine detaillierte Verfahrens- bzw. Prozessbeschreibung vorzulegen.

Gemäß § 9b Stromsteuergesetz können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung in Höhe von 0,513 ct/kWh abzüglich eines Selbstbehalts von 250 EUR beantragen. Durch eine Gesetzesnovelle wurde mit dem § 9b Absatz 2a Stromsteuergesetz der Erstattungsbetrag für in den Jahren 2024 und 2025 entnommenen Strom auf 20 €/MWh erhöht. Daraus resultiert für die entlastungsfähigen Strommengen ein Stromsteuerbetrag von 0,05 ct/kWh.

Entlastungen nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Analog zu § 9a des Stromsteuergesetzes sieht § 51 Energiesteuergesetz eine vollständige Energiesteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Nach § 51 Energiesteuergesetz steuerbegünstigte Prozesse und Verfahren sind unter anderem: die Herstellung von Glas oder keramischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren sowie die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung. Zur Beantragung einer Energiesteuervergütung ist dem Hauptzollamt eine detaillierte Verfahrens- bzw. Prozessbeschreibung sowie ein Nachweis der verwendeten Energiemengen vorzulegen.

Gemäß § 53a Energiesteuergesetz kann für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten KWK-Anlagen eingesetzt werden, eine vollständige Energiesteuerentlastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um hocheffiziente Anlagen handelt und ein Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht wird. Die Steuerentlastung wird bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können gemäß § 54 Energiesteuergesetz eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke eingesetzt wurden, beantragen. Beim Erdgaseinsatz beläuft sich die Erstattung auf 0,138 ct/kWh abzüglich eines Selbstbehalts von 250 EUR.

Beantragung von Strom- und Energiesteuererstattungen bzw. -vergütungen

Die genannten Strom- und Energiesteuererstattungen bzw. -vergütungen sind beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Üblicher Vergütungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können aber auch viertel- oder halbjährlich Vergütungsanträge stellen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt auch den Kalendermonat als Vergütungsabschnitt zulassen. Für die Anträge sowie die notwendigen ergänzenden Unterlagen wie z. B. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ein Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems sind amtlich vorgeschriebene Vordrucken zu verwenden, die von den Zollbehörden bereitgestellt werden. Antragsfrist ist jeweils der 31.12. des auf den Vergütungszeitraum folgenden Jahres, also z. B. der 31.12.2023 für die Beantragung von Steuervergütungen für das Jahr 2022.

Seit dem 1. Januar 2017 müssen allen Anträgen auf Strom- und/oder Energiesteuerentlastungen eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen beigefügt werden. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung werden die Anträge auf Steuerentlastungen von den Hauptzollämtern abgelehnt.

Energiesteuertransparenzverordnung (EnSTransV)

Die Energiesteuertransparenzverordnung (EnSTransV) ist zum 18. Mai 2016 in Kraft getreten und verpflichtet Unternehmen, die Steuerbegünstigungen und/oder Steuerentlastungen im Hinblick auf die Strom- bzw. Energiesteuer in Anspruch nehmen, dem zuständigen Hauptzollamt jährliche Anzeigen bzw. Erklärungen zukommen zu lassen. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. Die Meldeschwelle wird ab 2024 abgesenkt. Für Steuerbegünstigungen über 100.000 Euro, die im Kalenderjahr 2024 in Anspruch genommen werden, muss dann im Jahr 2025 eine Erklärung angegeben werden.

Konzessionsabgabe

Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um ein Entgelt für die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Leitungen, das von Strom- und Gasnetzbetreibern an Städte und Gemeinden gezahlt wird. Die Energieversorger reichen diese Abgabe an den Endkunden weiter.

Beim Strom beläuft sich die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden bundesweit einheitlich auf 0,11 ct/kWh. Eine Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe besteht allerdings nur, wenn der individuelle Durchschnittsstrompreis einen Grenzpreis überschreitet, der für jedes Kalenderjahr vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Gemäß Konzessionsabgabenverordnung ist dieser Grenzpreis als Durchschnittserlös der Versorgungsunternehmen aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr definiert. Sofern der individuelle Strompreis unter dem Grenzpreis liegt, sollte Kontakt mit dem Netzbetreiber aufgenommen und auf die Befreiung von der Konzessionsabgabepflicht hingewiesen werden. Ein entsprechender Nachweis ist über ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen.

Bei Erdgaslieferungen beläuft sich die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden auf 0,03 ct/kWh. Die Konzessionsabgabe darf allerdings nicht berechnet werden, wenn die jährliche Abnahmemenge fünf Millionen Kilowattstunden übersteigt. Die Erfahrungen von ISPEX zeigen, dass in vielen Fällen dennoch eine Konzessionsabgabe abgerechnet wird. Insofern sollte diesem Punkt beim Rechnungscontrolling besondere Beachtung geschenkt werden.

Besondere Ausgleichsregelung nach Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Gemäß §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) können Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im Hinblick auf die Reduzierung der KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage profitieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begrenzt abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen (nach §§ 30 bis 35 EnFG) selbst verbraucht wird. Entlastungsfälle für weitere Unternehmen sind vorgesehen (§ 36 ff EnFG), z.B. Schienenbahnen. Härtefälle sind über § 67 EnFG ebenfalls erfasst.

Die BesAR nach EnFG unterscheidet sich von der Altregelung aus dem EEG. Beispielsweise wurde die Prüfung der unternehmensspezifischen Stromkostenintensität durch ein schlankeres Verfahren ersetzt. Andere Aspekte wie die „Grüne Konditionalität“ sind hinzugekommen. Darunter ist die Auflage für eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses zu verstehen.

Antragsfrist für die BesAR ist weiterhin der 30. Juni des Jahres, bzw. für bestimmte Antragskonstellationen der 30. September.


*Nach Steuerberatungsgesetz (StBerG) und Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige steuerliche und rechtliche Beratungsleistungen werden nicht durch ISPEX erbracht. ISPEX beauftragt auf Ihren Wunsch und in Ihrem Auftrag und Namen einen qualifizierten Rechtsanwalt und übernimmt für Sie die komplette Korrespondenz mit diesem.