StromNEV Änderung in Kraft

Die Anpassung der StromNEV zur Abmilderung der Corona-Folgen ist am 5.11.2020 in Kraft getreten. Unternehmen können unter Umständen durch den Wirtschaftseinbruch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreichen. Dem soll der neue § 32 Abs. 10 StromNEV abhelfen.
Sofern eine individuelle Netzentgeltvereinbarung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 StromNEV) bis zum 30. September 2019 bei der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt wurde, besteht der Anspruch im Kalenderjahr 2020 weiter. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen im Jahr 2019 erfüllt wurden.

Für die atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) ist ebenfalls einen Anspruch auf Weitergeltung vorgesehen. Hierbei ist ebenso auf die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 abzustellen (§ 19 Absatz 2 Satz 18 StromNEV).

Die Regelung steht unter Notifizierungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

>> BGBl vom 5.11.2020