Stromsteuer: Entfall Begünstigung Biomasse
Von ISPEX am 21. Mai 2025
Ab 21. Mai 2025 entfällt die Steuerbegünstigung für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen bei einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr. Solche zum Selbstverbrauch entnommene oder gegebenenfalls an Letztverbraucher geleistete und von diesen entnommenen Strommengen sind grundsätzlich ab dem 21. Mai 2025 zu versteuern, soweit keine anderen Steuerbefreiungen vorliegen. Das geht aus einer Fachmeldung des Generalzolldirektion hervor.
Aufgrund geänderten europäischen Beihilferechts kann die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG ab 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung nicht mehr gewährt werden. Das gilt für Strom, der erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.
Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass sofern „ … eine Erlaubnis als Versorger, eingeschränkter Versorger oder Eigenerzeuger vor[liegt], […] die Versteuerung im Rahmen der Jahressteueranmeldung erstmals für das Veranlagungsjahr 2024 bis zum 31. Mai 2025 beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen [kann]. Es bestehe jedoch die Verpflichtung, dem Hauptzollamt die voraussichtliche Jahressteuerschuld anzuzeigen. Je nach Höhe der Jahressteuerschuld werde das Hauptzollamt monatliche Vorauszahlungen festsetzen.
Für den Fall, dass keine Erlaubnis vorliegt, sei laut Generalzolldirektion unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die entstandene Steuer sofort zu entrichten (§ 8 Abs. 9 StromStG). Für eine Jahressteueranmeldung sollte so schnell wie möglich eine entsprechende Erlaubnis beantragt werden.
Darüber hinaus empfiehlt der Zoll Betreibern von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW(el) den Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, auch in Verbindung mit § 12d StromStV, zu prüfen. Details hierzu finden sich in der Fachmeldung.
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