Stromsteuer: Meldungen bis 31.05.2022

Bei dem zuständige Hauptzollamt müssen Unternehmen mit einer Versorgererlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG) bis Ende Mai die steuerfrei entnommenen Strommengen melden. Die Meldung schließt die an Letztverbraucher steuerfrei geleisteten Strommengen gem. § 9 I Nr. 3b StromStG ein. Zudem sind der Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad für hocheffiziente KWK-Anlagen im Kalenderjahr 2021 mitzuteilen.

Ebenfalls mit der gleichen Frist muss die Anmeldung der Stromsteuer nach § 8 Absatz 4 StromStG auf die Steuerentstehung des vorangegangenen Kalenderjahres für erlaubnispflichtige Versorger erfolgen. Das gilt auch für Eigenerzeuger und Letztverbraucher. Es stehen für den Steuerschuldner die jährliche und die monatliche Steueranmeldung zur Wahl.

 
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