Stromsteuerbefreiung: Antrag bis 31.12.2019

Seit Juli 2019 gelten Neuerungen im Strom- und Energiesteuerrecht. Für Betreiber von Erzeugungsanlagen ergeben sich Änderungen bei der Stromsteuerbefreiung. Bis zum Ende des Jahres muss eine Erlaubnis beantragt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 StromStG). Dann können die Steuerbefreiungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 weiter genutzt werden. Dies betrifft Betreiber einer Anlage mit Erzeugung aus erneuerbaren Energien von mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt.

Ohne diese Erlaubnis durch das Hauptzollamt verfällt der Anspruch auf Stromsteuerbefreiung rückwirkend ab Juli 2019. Für bestimmte Konstellationen kann dennoch eine nachträgliche Entlastung erreicht werden, die Steuer ist jedoch zunächst anzumelden und voll abzuführen.

Heranzuziehen für die Beantragung sind die Zoll-Formulare 1421, 1421a, 1422, 1422a.

Zum Hintergrund des Erlaubnisvorbehalts: Am 1. Juli 2019 trat das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie weiterer Änderungen energiesteuerlicher Vorschriften in Kraft. Die Novelle des Stromsteuergesetzes (StromStG) tangiert das Beihilferecht der Europäischen Union. Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG hatte die Europäische Kommission als Beihilfen eingestuft. Dies erforderte eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelungen.
In der Folge beschränkte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten KWK-Anlagen. Darüberhinausgehende, bislang gewährte Befreiungen werden nicht fortgeführt.

>> Informationen zum Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856)

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115