Stromsteuerentlastung nur für den Eigenverbrauch

Entlastungen bei der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sind an eine genaue Ermittlung der Strommenge geknüpft. Nur der Eigenverbrauch des Unternehmens darf verrechnet werden. Eine ungenügende Erfassung kann hohe Rückforderungen verursachen. Doch wo endet der Eigenverbrauch und was ist der Entnahme Dritter zuzuordnen.

Eigenverbrauch abgrenzen

Der Gesetzgeber hat die Privilegierung bei der Stromsteuer in der letzten Novellierung der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV) Mitte 2016 enge Grenzen gesetzt. Im Grundsatz ist ausschließlich der Strom im produzierenden Gewerbe, der für die eigenen betrieblichen Zwecke entnommen wird, bei der Entlastung zu berücksichtigen. Stellt ein Unternehmen einen Antrag auf Entlastung bei der Stromsteuer, ist es daher verpflichtet, den Eigenverbrauch im Vorfeld genau zu ermitteln.
Was theoretisch einfach scheint, entpuppt sich in der Praxis als mitunter schwieriges Unterfangen. Auf dem Betriebsgelände sind Firmen tätig, die die elektrische Infrastruktur mitbenutzen und daher schwer zu erfassen sind. Ein häufig anzutreffendes Beispiel ist die externe Reinigungsfirma. Die wechselnden Steckdosen, über die ein Staubsauger betrieben wird, sind kaum einzeln zu messen.
Aus diesem Grund sieht die StromStV eine Ausnahme vor, sodass der durch ein anderes Unternehmen entnommene Strom dem Eigenverbrauch des antragstellenden Unternehmens zugeordnet werden kann. Das ist ausschließlich der Fall, wenn das externe Unternehmen innerhalb des Betriebes damit nur zeitweise eine Leistung erbringt. Diese muss allein auf dem Betriebsgelände des antragstellenden Unternehmens zu leisten sein. Der Strom darf üblicherweise nicht gesondert abgerechnet werden und der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung muss das beantragende Unternehmen selbst sein. Sogar stromintensive Tätigkeiten, wie z.B. zeitweise Wartungsarbeiten, Handwerkerleistungen oder der Aufbau neuer Maschinen und Anlagen sind hiervon erfasst. Obendrein unterliegt die Errichtung neuer Hallen oder Gebäude im Wesentlichen dieser Regelung.

Drittverbrauch herausrechnen

Der Bereich des Eigenverbrauchs zu Betriebszwecken ist überschritten, sobald Dritte, die nicht der genannten Ausnahme entsprechen, Strom entnehmen. Bei Dritten im Sinne der StromStV kann es sich auch um Unternehmen derselben Firmengruppe handeln. Lagert z.B. ein Unternehmen den Betrieb der Firmenkantine in eine fremde Gesellschaft aus, muss der Strom gesondert gemessen und bei der Antragstellung herausgerechnet werden.
Gesichtspunkte für die Zurechnung sind unter anderem die „Dauerhaftigkeit“ der Leistung und der überwiegende Betriebszweck des Unternehmens.
Nicht zeitweise, d.h. auf Fortdauer ausgelegte Tätigkeiten, sind ebenfalls der Entnahme Dritter zuordnen. Zum Beispiel muss ein von einem externen Unternehmen betriebener Getränkeautomat, gemessen werden. Das Catering hingegen, das zur Weihnachtsfeier die Getränke und Speisen liefert, muss messtechnisch nicht gesondert erfasst werden.
Entscheidend ist zudem, ob die Entnahme dem überwiegenden Betriebszweck des Unternehmens unterfällt. Macht ein Unternehmen die bislang nur den eigenen Angestellten vorbehaltene Betriebskantine öffentlich zugänglich, um die Defizite zu reduzieren, entspricht dieses noch dem Betriebszweck des Unternehmens (des produzierenden Gewerbes). Da davon auszugehen ist, dass der Kantinenbetrieb nicht überwiegt, ist folglich die Stromentnahme in der Kantine entlastungsfähig. Eine genaue Betrachtung ist hier notwendig. So können z.B. aber nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehende Tätigkeiten wie Logistik oder Entsorgung, nicht mehr zugerechnet werden.

Unaufmerksamkeit kostet Geld

Den Unternehmen bereiten meist die mengenmäßig kleinen Entnahmen durch Dritte Schwierigkeiten. Ein auf dem Betriebsgelände neu aufgestellter Geld- oder Zigarettenautomat fällt auf dem Stromzähler nicht auf. Gleichwohl muss er separat erfasst werden. Eine Mobilfunkstation wird gerne übersehen, muss aber ebenfalls mit zwischengemessen werden. Wird nicht bereits bei der Installation der Geräte die Messung mit eingeplant, gerät die herauszurechnende Entnahme in Vergessenheit und fällt erst bei der Betriebsüberprüfung auf.
Das Auslagern von Betriebsteilen oder veränderte Eigentümer und Beteiligungsstrukturen haben Effekte auf die Zurechnung der Stromentnahme. Daraus ergeben sich geänderte Erfassungspflichten. Betriebsführungsmodelle, Werk- und Dienstverträge müssen immer auf den Einzelfall hin überprüft werden. Hinzukommt, dass die Regelungen im EEG und KWKG im Hinblick auf Eigenerzeugung, Eigenverbrauch und Weiterleitung von Strom an Dritte insbesondere bei der sogenannten Besonderen Ausgleichsregelung abweichen. Auch hier ist eine eigehende Einzelfallprüfung notwendig.
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Bildquelle: Gavin Houtheusen/Department for International Development via Wikimedia Commons unter CC 2.0 

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