StromStG/EnergieStG: Änderung geplant

Das Bundeskabinett hat am 22.05.2024 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“ beschlossen. Neben Änderungen im Bereich der Elektromobilität sind für Unternehmen u.a. wichtige Anpassungen vorgesehen.

Die Regelung zu Stromspeichern wird angepasst. Das betrifft Strom aus EE-Anlagen (> 2 MW) oder KWK-Anlagen (< 2 WMel), der und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Dieser soll nach Einspeisung und erneuter Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei bleiben.

Die sogenannte Anlagenverklammerung und die Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs soll durch die Gesetzesänderung umgesetzt werden. Laut Begründung im Entwurf sollen „künftig maßgeblich für die Bestimmung der Größe einer Stromerzeugungsanlage … die Verhältnisse vor Ort, wie auch in anderen Rechtsbereichen [sein]. Die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen führt damit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung und ggf. dem Ausschluss der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz“. Das bezieht sich wiederum auf kleine hocheffiziente KWK-Anlagen (< 2MWel). Eine Addierung aufgrund der Fernsteuerbarkeit führt damit nicht mehr zum Ausschluss der Steuerbefreiung.

Der Entwurf ist noch nicht in den Bundestag eingebracht und steht noch am Anfang des parlamentarischen Verfahrens. ISPEX wird hierzu weiter berichten.

>> BR-Drs. 232/24

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