StromStV: Einschränkung der Zuordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, WZ 2003, Zuordnung, Klassifikation Wirtschaftszweig, Spitzenausgleich

Die Hauptzollämter versenden derzeit Schreiben an Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdPG), die die Regelung des § 15 Abs. 8a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) betreffen. Diese Regelung sieht vor, dass Unternehmen, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, nicht selbst als verarbeitende Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen sind.

Steuerentlastung kann entfallen

In der Folge wären die betreffenden Unternehmen nicht berechtigt, eine Erstattung der Strom- und Energiesteuer u. a. nach den §§ 9a, 9b und 10 Stromsteuergesetz (StromStG) bzw. 54 und 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu verlangen. Der ermäßigte Steuersatz und der sog. Spitzenausgleich sind allein Unternehmen des produzierenden Gewerbes vorbehalten.

Die Zuordnung nehmen die Hauptzollämter anhand der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Vordruck 1402) zum Ende des letzten abgeschlossen Geschäftsjahres, vor dem Jahr, für das ein Antrag auf Steuererstattung gestellt wird, vor.

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Unternehmen des Produzierendes Gewerbes steht eine Reihe von Steuerbegünstigungen offen. Es wird eine Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG sowie § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG) gewährt. Dies umfasst u.a. Elektrolyse, den bestimmten Einsatz von Strom zur Herstellung keramischer Erzeugnisse oder Beton sowie den Bereich der Metallerzeugung- und bearbeitung. Die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie ist unter Umständen (Steuerentlastung für Unternehmen, § 9b StromStG sowie § 54 EnergieStG) steuerlich entlastet. Schließlich können UdPG den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen) in Anspruch nehmen. Dieser erstreckt sich nicht auf Strom, der für Elektromobilität (§ 10 Abs. 1 StromStG) genutzt wird. Zudem ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 für den Spitzenausgleich obligat. Eine teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a Abs. 1 EnergieStG zu den in § 53a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2) ist für UdPG in verschiedenen Sätzen möglich.

Zuordnung entscheidend

Für die Einordnung ist zu unterscheiden, ob das Unternehmen ausschließlich Tätigkeiten ausübt, die dem Produzierenden Gewerbe (bspw. Abschnitte B und C) zuzuordnen sind.

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Werden auch andere Tätigkeiten ausgeübt, kann der Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens anhand der Zahl der in den einzelnen Tätigkeitsbereichen beschäftigten Personen, der mit den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze und des Wertschöpfungsanteils der einzelnen Tätigkeiten oder der Bruttowertschöpfungsanteile zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur WZ 2003 ermittelt werden.

Bei den tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nach WZ 2003 Haupttätigkeiten, Nebentätigkeiten und Hilfstätigkeiten zu unterscheiden. Betragen die nicht begünstigten Tätigkeiten der anderen Abschnitte in der Gesamtbetrachtung weniger als 5 Prozent, so kann auf die Ermittlung des Schwerpunkts verzichtet werden.

Ordnungswidrigkeitsverfahren droht

Falls erforderlich, kann das Hauptzollamt weitere Angaben und Unterlagen bei den antragstellenden Unternehmen anfordern. Die Antragsteller versichert mit dem Antrag, dass sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig getätigt haben. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer Ablehnung des Antrags führen. Unter Umständen muss der Antragsteller mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen. Die Steuer-Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO) begeht derjenige, der als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.

Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig prüfen

ISPEX empfiehlt den antragstellenden Personen, bei den Angaben zum Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit den Status anhand der WZ 2003 mit Erläuterungen regelmäßig zu prüfen. Möglicherweise haben sich durch Umstrukturierungen im Unternehmen oder im Konzern, Ausgliederung von Geschäftsbereichen oder Auslagerung von (verarbeitenden) Tätigkeiten an Dritte wesentliche Änderungen ergeben, die Einfluss auf die Antragsberechtigung haben. Im Zweifel sollte ein qualifizierter Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.

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ISPEX

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