Take-or-Pay-Klauseln bei Energielieferverträgen

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie zwingen ganze Branchen den Geschäftsbetrieb stark einzuschränken oder sogar vollständig einzustellen. Durch die sogenannten „Take-or-Pay“-Klauseln in Energielieferverträgen drohen weitere Kosten, obwohl Gas und Strom nicht bezogen werden.

In vielen Lieferverträgen für die Industrie ist eine Mindestabnahme für eine Energiemenge festgelegt. Wird die tatsächlich abgenommene Energiemenge, z.B. durch eine Produktionseinschränkung oder eine Betriebsschließung unterschritten, muss der Kunde für die Differenz bis zur festgesetzten Mindestabnahme einen Ausgleich leisten.

Grundlage bilden die Abwicklungskosten des Lieferanten für die nicht abgenommene Energiemenge. Weil tatsächlich nichts geliefert wurde, werden auf diese (fiktiven) Mengen keine Umlagen, Steuern und Abgaben fällig.

Die Corona-Epidemie wird in der Regel als Höhere Gewalt eingestuft. Das würde den Kunden von der Abnahmepflicht und den Lieferanten von der Lieferpflicht befreien. Diese juristische Einschätzung ist aber nicht unumstritten. Die Schwierigkeiten liegen im Detail. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund der Corona-Epidemie würde wohl als Höhere Gewalt gelten. Erhält das Unternehmen keine Zulieferprodukte mehr oder schließt vorsorglich zum Schutz der Mitarbeiter, ist das nicht mehr eindeutig gegeben.

In jedem Falle sollte der Kunde Kontakt zum Lieferanten aufnehmen. Den geringeren Verbrauch mitzuteilen, verbessert die rechtliche Position. Für den Lieferanten entstehen durch die verweigerte Abnahme Kosten. Der Kunde hat sich mit der Mitteilung bemüht, den Schaden so weit wie möglich zu mindern. In der Regel haben Energielieferverträge sogar eine Klausel, die eine solche Mitteilung vorschreibt.

Bei einer „Take-or-Pay“-Klausel im Vertrag kann im Gespräch eventuell eine einvernehmliche Lösung erzielt werden, wie mit dem Unterschreiten der Abnahmemenge umzugehen ist. Wenn der Lieferant abschätzen kann, wann die übliche Verbrauchsmenge wieder erreicht wird, kann er seine Beschaffung entsprechend planen. Das hilft, die Folgen für ihn selbst zu mildern. Unter Umständen können sich Lieferant und Kunde darauf einigen, die Verbrauchsmenge mit den Folgemonaten zu verrechnen, wenn sich eine wirtschaftliche Erholung einstellt.

Grundsätzlich ist der Unternehmensleitung anzuraten, die Umstände des Abnahmerückgangs gut dokumentieren zu lassen und eventuell vom Lieferanten gestellten Forderungen nicht voreilig zu entsprechen. Eine kompetente Rechtsberatung kann hilfreich sein.

Die verringerte Abnahme und geänderten Netzlasten haben unter Umständen auch Einfluss auf die individuellen Netzentgelte im Hinblick auf die Regelungen des § 19 StromNEV. Auch der Spitzenausgleich bei Strom- und Energiesteuer und die Privilegierung im EEG und KWKG können betroffen sein. Unsere Energieexperten beraten Sie zum richtigen Umgang mit dem energiewirtschaftlichen Folgen des Shutdowns.

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Marco Böttger

Marco Böttger

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