Testierung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen

Nach § 75 EEG können Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und Letztverbrauchern verlangen, dass u.a. die Jahresabrechnung nach den §§ 74, 74a EEG durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bis zum 31. Mai des Folgejahrs bescheinigt wird (Wirtschaftsprüferbescheinigung).

Einem EVU gleichgestellt ist gemäß § 3 Nr. 20 EEG 2017 jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Gleichzeitig sind Letztverbraucher, die für die Eigenversorgung nach § 61 EEG der EEG-Umlagepflicht unterliegen, EVUs gemäß § 61 Abs. 3 EEG 2017 gleichgestellt. Für Stromlieferungen an Letztverbraucher bzw. Eigenversorgungsmengen gilt grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 EEG bzw. § 61 EEG. Zugleich sind die Bestimmungen des EEG zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch auf stromkostenintensive Unternehmen i.S.d. § 60a EEG anzuwenden.

Die Übertragungsnetzbetreiber verlangen in diesem Zusammenhang von jedem EEG-Umlage-Kunden, bei dem EEG-umlagepflichtige Strommengen in der betreffenden Regelzone für das jeweilige Leistungsjahr angefallen sind, grundsätzlich eine Wirtschaftsprüferbescheinigung.

Sofern die EEG-umlagepflichtige Strommenge in der Regelzone die Höhe von 2,0 GWh nicht übersteigt, ist eine elektronische Eigenbestätigung (EB) anstelle einer Wirtschaftsprüferbescheinigung (WP-Testat) für die Testierung ausreichend.

Für eine elektronische EB ist die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben per Häkchen in der Teilmeldung Zusammenfassung der Jahresmeldung im EEG/KWKG-Portal ausreichend. Die elektronische EB ersetzt die bisherige papiergebundene Eigenbestätigung. Ein Papiermuster für eine EB wird nicht zur Verfügung gestellt.

Abweichend von obenstehender Bagatellgrenze wird von stromkostenintensiven Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung die Vorlage einer WP-Bescheinigung verlangt, sofern die EEG-Umlage für die selbst verbrauchte Strommenge auch tatsächlich begrenzt wird. Dies wäre z.B. nur dann nicht der Fall, wenn die Strommenge unter 1 GWh liegt und auch keine zusätzliche Begrenzung nach § 103 Abs. 3 EEG angewandt werden kann.

Abgabetermin: Die gesetzliche Frist für die Abgabe der elektronischen Jahresmeldung im EEG/KWKG-Portal wie auch der Wirtschaftsprüferbescheinigung oder Eigenbestätigung ist der 31. Mai des dem Leistungsjahr folgenden Jahres nach § 74 Abs. 2 EEG. bzw. § 74a Abs. 2 Satz 4 EEG.

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