Transparenzmeldung nach EEG zum 31. Oktober 2018

Seit dem Abrechnungsjahr 2017 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensive Unternehmen, Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher nicht mehr zur jährlichen Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) verpflichtet, sondern nur nach Aufforderung. Manche vergessen jedoch, dass die Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern zum 28. Februar bzw. 31. Mai weiterlaufen.

Wichtig: Die Mitteilungspflicht nach § 74a Absatz 3 EEG 2017 gegenüber der Bundesnetzagentur zum 31. Juli bzw. 31. Oktober bleibt unverändert bestehen.

Das ist der Fall, wenn die betreffenden Unternehmen als Eigenversorger oder Letztverbraucher Strom selbst verbraucht haben, der nicht von einem Elektrizitätsunternehmen geliefert wurde, und die vollständige oder teilweise Umlagebefreiung nach §§ 61 bis 61e EEG mehr als 500.000 Euro betragen hat. Die Fristen richten sich danach, ob der zuständige Netzbetreiber des Unternehmens der Verteilnetzbetreiber (VNB) oder Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist. Bei der Zuständigkeit des VNB muss die Meldung bis 31. Juli, bei Zuständigkeit des ÜNB bis zum 31. Oktober getätigt werden.

Transparenzmeldung EEG bis 31 Juli § 74a Abs. 3

Die Meldung geschieht in zweifacher Form. Auf der Seite der Bundesnetzagentur steht eine Excel-Vorlage zum Download bereit, die ausgefüllt per Email und zusätzlich unterschrieben in Papierform übermittelt werden muss. Die von der Bundesnetzagentur erhobenen Daten werden an die Kommission der Europäischen Union zur Erfüllung der EU-Transparenzpflichten übermittelt.

Die Mitteilung für Unternehmen gegenüber der BNetzA beinhaltet folgende Angaben:

Firmierung
Der Firmenname sowie sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.

Umfang
Den Umfang der Umlagebefreiung. Dieser kann in Spannen angegeben werden.
In Euro sind dies:

  • 0,5 bis 1 Millionen
  • 1 bis 2 Millionen
  • 2 bis 5 Millionen
  • 5 bis 10 Millionen
  • 10 bis 30 Millionen
  • über 30 Millionen

KMU-Erklärung
Die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist.

Identifikation via NUTS-Ebene 2
Die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

Zuordnung des Wirtschaftszweiges
Den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Die vorstehenden Angaben können in der Excel-Vorlage getätigt und an die BNetzA übermittelt werden.

>> Übersichtsseite der Bundesnetzagentur

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