Umlagen auf Strom 2025

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Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagen auf Strom für 2025 bekannt gegeben. Die Gesamtkostenbelastung aus den Umlagen steigt um gut zwei Drittel. Zudem greifen ab nächstem Jahr weitere Änderungen.

Veränderungen und neue Sätze 2025

Die KWKG-Umlage wird ab 1. Januar 2025 minimal angehoben und steigt von bisher 0,275 ct/kWh auf 0,277 ct/kWh. Auch die Erhöhung der Offshore-Netzumlage fällt mit 0,16 ct/kWh relativ moderat aus. In der Folge beläuft sich die Umlage zukünftig auf 0,816 ct/kWh.

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Die weitreichendste Überarbeitung betrifft die Umlage nach § 19 StromNEV. Diese wird ab 2025 unter der Bezeichnung „Aufschlag für besondere Netznutzung“ geführt und für nächstes Jahr mit 1,558 ct/kWh abgerechnet. In den Aufschlag fließt neben den schon in der Vergangenheit umgelegten Kosten aus der Netznutzung nach § 19 StromNEV (Sonderformen der Netznutzung) und der sogenannten „Wasserstoffumlage“ (§ 118 Abs. 6 EnWG) auch der Wälzungsbetrag zum Ausgleich der Verteilnetzkosten durch die Integration erneuerbarer Energien (Festlegung BK8-24-001-A) ein. Nach Angaben der Bundesnetzagentur beläuft sich das betreffende Wälzungsvolumen auf 2,4 Mrd. Euro. Die Erhöhung von 0,643 ct/kWh im Jahr 2024 auf 1,558 ct/kWh für 2025 fällt mit 1,077 ct bzw. rund 142 Prozent deutlich aus.

Die Letztverbrauchergruppen B‘ und C‘ des neuen Aufschlags für besondere Netznutzung bleiben gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Hier werden weiterhin 0,05 ct/kWh (LV B‘) bzw. 0,025 ct/kWh (LV C‘) in Ansatz gebracht. Neu hinzukommt die Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG, für die kein Aufschlag für besondere Netznutzung berechnet wird. In diese Gruppe fallen Strommengen mit einer Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas).

Kostenbelastung 2025

In der Summe belaufen sich die netzentgeltbasierten Umlagen auf 2,651 ct/kWh für 2025. Ausgehend von den gegenwärtigen Umlagekosten von 1,574 ct/kWh müssen die Letztverbraucher mit rund 68 Prozent mehr bei diesem Kostenblock rechnen.

Da die LV Gruppen unangetastet blieben, schlägt die Neuaufstellung der § 19 StromNEV-Umlage nicht bei allen Unternehmen voll durch. Beispielsweise wird ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) in der LV C´ für Strommengen jenseits von 1 Mio. kWh für die Umlagen von derzeit 0,956 ct/kWh dann 1,118 ct/kWh bezahlen müssen. Die Steigerung bei den Umlagen ist in diesem Fall mit 0,162 ct/kWh oder rund 17 Prozent gedämpft. Zudem werden speziell die UdPG von der Fortführung der Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 2a StromStG, die im Bundestag zur Verabschiedung anhängig ist, auch nach 2025 profitieren.

>> Übersicht Steuern, Abgaben, Umlagen auf den Strompreis 2025 (PDF)

>> Mitteilung bei netztransparenz.de

 
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