Unsicherheit bei Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung

20. Jul 2015

ISPEX AG: Belastungen für Unternehmen durch KWKG-Reform

Bayreuth. Die Bundesregierung will mit der Ausrichtung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) auf die Ziele der Energiewende den Ersatz von Kohle durch Gaskraftwärmekopplung fördern. Das soll eine Perspektive für einen moderaten Ausbau eröffnen. Die Deckelung der KWK-Förderung wird dazu auf 1,5 Milliarden Euro angehoben. Auf zahlreiche Industrieunternehmen kommen dennoch Belastungen zu. Darauf weisen Energieexperten der ISPEX AG hin.

„Gerade Unternehmen, die ältere KWK-Anlagen betreiben und sich mit der Frage nach der Ersatzbeschaffung beschäftigen, sehen sich einer großen Investitionsunsicherheit gegenüber. Mit dem vorliegenden Entwurf ist noch nicht ganz klar, wie die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) genau aussieht“, weiß Andreas Seegers, Energieexperte der ISPEX AG. Er berät Industrieunternehmen bei den entsprechenden Entscheidungen.

Gemäß aktuellem Reformvorschlag des BMWi soll die KWK-Förderung für die Eigenstromnutzung im Zuge der anstehenden KWKG-Novelle weitgehend gestrichen werden. Ausnahmen sind lediglich für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW sowie für energieintensive Unternehmen vorgesehen.

„Bestehende Anlagen, die den Dauerbetrieb bereits aufgenommen haben, genießen selbstverständlich Bestandsschutz, d. h., sie erhalten weiterhin die im derzeit geltenden KWKG festgelegten Fördersätze für die entsprechende Förderdauer“, heißt es aus dem BMWi. Für Anlagen, die ihren Dauerbetrieb nach Inkrafttreten der anstehenden KWKG-Novelle aufnehmen, gelten dann die neuen Regelungen.

Offen ist allerdings, wann eine modernisierte Altanlage bzw. Ersatzanlage nach der KWK-Novelle als Bestandsanlage anzusehen ist und damit weiterhin nach dem alten KWKG auch für die dezentrale Objektversorgung gefördert werden soll. Welche Aufnahme des Dauerbetriebs vor Inkrafttreten der KWKG-Novelle bei modernisierten Altanlagen bzw. Ersatzanlagen entscheidend ist, ergibt sich hieraus nicht.

Der Gesetzgeber könnte für die betroffenen Anlagen an die Aufnahme des Dauerbetriebs der ursprünglichen Altanlage anknüpfen und Modernisierungen oder Ersetzungen auch nach Inkrafttreten der KWKG-Novelle in einem bestimmten Rahmen zulassen. Alternativ könnte aber auch der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach der Modernisierung bzw. Ersetzung der Anlagen zur Gewährung des Bestandsschutzes maßgebend werden.

„Sofern letzterer Fall eintritt, müsste eine Erneuerung oder der Ersatz noch vor Inkrafttreten der KWKG-Novelle abgeschlossen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen sein, um sich auf einen Bestandsschutz berufen zu können. Dies würde die Anlagenbetreiber aber vor große Schwierigkeiten stellen, da eine rechtzeitige Lieferung und Inbetriebnahme nur noch schwer zu gewährleisten ist“, führt Energieexperte Seegers aus

Privileg der vermiedenen Netzentgelte wird abgeschafft

„Ein weiteres Problem für KWK-Anlagenbetreiber in der Industrie ergibt sich bei den Netzentgelten“, erklärt Andreas Seegers. Nach dem vor wenigen Tagen veröffentlichten Weißbuch des BMWi zum künftigen Strommarktdesign sollen die Privilegien für Großverbraucher mit gleichmäßiger Abnahme zwar grundsätzlich erhalten bleiben. Die Netzentgelte sollen aber bundesweit für das Übertragungsnetz vereinheitlicht und die Kosten der Verteilnetzbetreiber stärker angeglichen werden. Dies will das Bundeswirtschaftsministerium vor allem durch die Streichung des Privilegs der vermiedenen Netzentgelte erreichen. Dies betrifft neben erneuerbaren Energien auch KWK-Anlagen und damit zahlreiche Industriebetriebe.

Ab 2021 sollen für Neuanlagen die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Stromeinspeiser abgeschafft werden. Sie werden bisher bei der Kraft-Wärme-Kopplung und bei konventionellen Anlagen ausgezahlt und bei Erneuerbaren-Anlagen über das EEG-Konto verrechnet, was zu den regional unterschiedlichen Netzentgelten führt.

  Pressemeldung vom 20. Juli 2015 ISPEX_PM_150720_KWKG.pdf (Dateigröße 689 KB)