Unternehmen drohen Rückforderungen bei Beihilfen

26. Apr 2017

ISPEX: Unternehmen in Schwierigkeiten verlieren Steuerbegünstigungen für Energie

Bayreuth. Gerät ein Betrieb in eine wirtschaftliche Schieflage, drohen Rückforderungen für vom Staat gewährte Steuervergünstigungen für Energie. Grund dafür ist der Umstand, dass solche Vergünstigungen für Unternehmen dann als unerlaubte staatliche Beihilfen gelten. Geschäftsführer von Unternehmen, die steuerliche Vergünstigungen für Energie in Anspruch nehmen, müssen daher zu jeder Zeit den wirtschaftlichen Zustand ihres Unternehmens analysieren und bewerten. Darauf weisen die Regulierungsexperten des Energiedienstleisters ISPEX aus Bayreuth hin.

Geschäftsführung ist bei staatlichen Beihilfen in der Pflicht

Treten in einem Unternehmen wirtschaftliche Probleme auf, konzentriert sich die Geschäftsführung meist auf die Behebung der Krise. Dabei gerät oft aus dem Blick, dass zu den bilanziellen auch steuerliche Schwierigkeiten hinzukommen können. Nimmt das Unternehmen steuerliche Begünstigungen, beispielsweise bei der Eigenversorgung mit Strom in Anspruch, gelten diese bei Unternehmen in Schwierigkeiten als unerlaubte staatliche Beihilfe und dürfen nicht mehr gewährt werden.

Bereits bei der Beantragung von Steuervergünstigungen für Energie sind die Verantwortlichen verpflichtet, den Status ihres Unternehmens zu prüfen und diesen in der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen zu bestätigen. Zudem gilt grundsätzlich die Annahme, dass die Geschäftsführung zu jeder Zeit Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens hat.

Daher kommt der Selbsterklärung eine große Bedeutung zu, da keine Prüfung auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Zuge des Antragsverfahrens erfolgt. Allerdings kann dies bei einer Außenprüfung des Hauptzollamts durchgeführt werden. Eine wissentlich oder unwissentlich abgegebene unrichtige Selbsterklärung hat nicht nur die Rückforderung der Steuerbegünstigung zur Folge, sondern wird für die Geschäftsführung auch strafrechtlich relevant.

Unternehmen in Schwierigkeiten muss selbst aktiv werden

Ab dem Zeitpunkt zu dem sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, muss die Geschäftsführung dies dem Hauptzollamt mitteilen. Dann darf die Energie nur noch zum normalen Steuersatz bezogen werden.

In Schwierigkeiten ist ein Unternehmen unter der beihilferechtlichen Sichtweise dann, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht ohne staatliche Unterstützung so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Nach den Erhebungen des Verbands der Vereine Creditreform gab es in Deutschland allein im Jahr 2016 insgesamt 21.700 Unternehmensinsolvenzen.

Eine Kapitalgesellschaft ist gemäß der Definition in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Eine Personengesellschaft darf nicht mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste eingebüßt haben. Für beide Rechtsformen besteht eine Ausnahme in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß der KMU-Empfehlung der EU, sofern sie unter drei Jahre alt sind. Eine Firma, die als Unternehmen im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und deren Kredit noch nicht zurückgezahlt wurde, gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten.

„Die Regelung für die Unternehmen in Schwierigkeiten ist eine Anforderung, die von der Geschäftsführung im Blick behalten werden sollte. Das gilt vor allem für energieintensive Unternehmen. Wichtig ist dies auch, weil die bilanzielle Situation häufig nicht im Zusammenhang mit der steuerlichen Berechnung der Energiekosten gesehen wird“, so Energieexperte Stefan Arnold, Vorstandsvorsitzender der ISPEX AG.

Da grundsätzlich gilt, dass für Zeiträume, in denen sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und Energie entnommen wird, keine Steuerentlastung gewährt werden darf, entsteht für Unternehmen gerade dann ein Problem, wenn sie eine finanzielle Entlastung dringend benötigen würden. Sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwierigkeiten überwunden sein, bleiben die Vergünstigungen dennoch verwehrt. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrages in Schwierigkeiten, die Verwendung erfolgte jedoch noch „ohne Schwierigkeiten“, bestehen die Ansprüche fort. Allerdings werden die Beihilfen erst ausgezahlt, wenn die Schwierigkeiten überwunden sind, was natürlich nicht zu verbesserter Liquidität beiträgt.

Vielfältige Anforderungen im Energierecht

Auch in anderen Bereichen muss die Geschäftsführung von sich aus tätig werden. Ein Beispiel ist die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Dafür entscheidend sind die weltweite Mitarbeiterzahl sowie die Bilanzsumme. Auch sie besteht unabhängig von einer Aufforderung durch Behörden und wird erst bei einer Kontrolle relevant. Zu den Kosten für das nachzuholende Audit kommen dann noch empfindliche Bußgelder hinzu. Zudem muss das Audit in regelmäßigen Abständen erneuert werden und die regulatorischen Rahmenbedingen unterliegen ebenfalls Anpassungen.

„Unsere Experten unterstützen Unternehmen bei der Optimierung ihrer Energiekosten nicht nur im Hinblick auf die Beschaffung, sondern vor allem auch bei schwierigen organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten“, erklärt Stefan Arnold. Durch den ganzheitlichen Beratungsansatz weisen die Experten rechtzeitig auf wirtschaftliche oder steuerliche Anforderungen für alle Aspekte des Bereichs Energie hin. Auf diese Weise können Unternehmen den wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen auch in schwierigen Situationen gerecht werden.

  ISPEX Pressemeldung vom 26.04.2017 ISPEX_PM_170426_Unternehmen_drohen_-Rueckforderungen_bei_Beihilfen.pdf (Dateigröße 80 KB)