Unternehmen in Schwierigkeiten droht Rückforderung bei Steuerbegünstigung

Geschäftsführer müssen zu jeder Zeit die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens genau im Auge behalten. Gerät der Betrieb in Schieflage, droht die Rückforderung gewährter Steuervergünstigungen bei Energie, da diese dann als unerlaubte staatliche Beihilfe gelten.

Geschäftsführung ist in der Pflicht

Treten wirtschaftliche Probleme in einem Unternehmen auf, fokussiert sich die Geschäftsführung selbstverständlich auf die Behebung der Krise. Dabei gerät aus dem Blick, dass zu den bilanziellen auch steuerliche Schwierigkeiten hinzukommen können. Nimmt das Unternehmen steuerliche Begünstigungen z.B. bei der Eigenversorgung oder Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch, gelten diese bei Unternehmen in Schwierigkeiten als unerlaubte staatliche Beihilfe und dürfen nicht mehr gewährt werden.

Bereits bei der Beantragung ist die Geschäftsführung in der Pflicht, selbstständig den Status des Unternehmens zu prüfen und in der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen diesen zu bestätigen. Stellt ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Entlastungsanträge, die sich auf den gleichen Zeitraum erstrecken, genügt eine Bestätigung. Bei Antragsänderungen muss diese neu ausgestellt werden. Eine unterjährige Entlastung bedingt jeweils eine neue Selbsterklärung.

Vorsicht: Haftungsfalle mit weitreichenden Folgen

Grundsätzlich gilt, dass für Zeiträume, in denen sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und Energie entnommen wird, keine Steuerentlastung gewährt werden darf. Sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwierigkeiten überwunden sein, bleiben die Vergünstigungen verwehrt. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrages in Schwierigkeiten, die Verwendung erfolgte noch „ohne Schwierigkeiten“, bestehen die Ansprüche fort. Allerdings werden die Beihilfen erst ausgezahlt, wenn die Schwierigkeiten überwunden sind.

Zudem folgt man der grundsätzlichen Annahme, dass die Geschäftsführung zu jeder Zeit Kenntnis über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens hat. Daher kommt der Selbsterklärung eine große Bedeutung zu, da keine Prüfung auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Zuge des Antragsverfahrens erfolgt. Allerdings kann bei einer Außenprüfung des Hauptzollamts eben diese durchgeführt werden. Eine wissentlich oder unwissentlich abgegebene unrichtige Selbsterklärung hat nicht nur die Rückforderung der gewährten Steuerbegünstigung zur Folge, sondern kann auch zur Haftungsfalle für das Unternehmen und die Geschäftsführung werden.

Gravierend sind die Auswirkungen, wenn das Unternehmen einer Rückforderung der Beihilfe – ungeachtet der gewährenden Institution – nicht nachkommt. Ab dem Fälligkeitstag dürfen keinerlei staatliche Beihilfen wie z.B. Betriebs-, Investitions-, Ausbildungshilfen mehr gewährt werden.

Ab dem Zeitpunkt zu dem sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, muss die Geschäftsführung dies dem Hauptzollamt bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitteilen. Dann darf das Energieerzeugnis nur noch zum Regelsteuersatz bezogen werden. Die Begrenzung der EEG- und der KWKG-Umlage wird für die Dauer der „Schwierigkeiten“ ausgesetzt.

Kriterien: Unternehmen in Schwierigkeiten

Maßgebend für die Definition ist die beihilferechtliche Sichtweise. Diese ist juristisch nicht umstritten und wird mitunter als praxisfern kritisiert, da viele Unternehmen dann nicht mehr als sanierungsfähig anzusehen wären.

In Schwierigkeiten ist ein Unternehmen dann, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht ohne staatliches Eingreifen bzw. ohne staatliche Unterstützung so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt ein Unternehmen, wenn es wenigstens einem der folgenden Kriterien unterliegt:

  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, KGaA) darf nicht mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sein. Für beide Rechtsformen ist die Ausnahme bei den KMU (Kleinere und mittlere Unternehmen) gemäß der KMU-Empfehlung der EU vorgesehen, die noch keine drei Jahre bestehen.
  • Unter der Bedingung, dass das Unternehmen im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückgezahlt wurde, gilt es als Unternehmen in Schwierigkeiten. Das ist auch der Fall, wenn die Garantien noch nicht erloschen sind, beziehungsweise das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und immer noch einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Für die Steuerentlastung bei KWK-Anlagen und Biogas gilt dies nicht, bzw. nur eingeschränkt.
  • Zu den Unternehmen in Schwierigkeiten zählen ebenfalls Betriebe (mit Ausnahme besagter KMU) bei denen in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und gleichzeitig das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 lag.

Regelung kein Einzelfall

Die Regelung für die Unternehmen in Schwierigkeiten ist eine Anforderung an die Geschäftsführung, die es im Hinterkopf zu behalten gilt. Insbesondere dadurch, dass die bilanzielle Situation häufig nicht im Zusammenhang mit den Vergünstigungen bei den Energiekosten gesehen wird. Doch auch in anderen Bereichen muss die Geschäftsführung von sich aus tätig werden. Ein Beispiel stellt die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits dar. Dabei entscheiden die weltweite Mitarbeiterzahl sowie die Bilanzsumme im Konzern. Auch diese Aufgabe besteht unabhängig von einer Aufforderung durch Behörden und wird erst bei einer Kontrolle relevant.

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Bildquelle: Roland zh via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0 

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