Update Energiepreisbremsen: Verordnung zum Differenzbetrag (DBAV)

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Per Pressemitteilung und für viele überraschend verwies das BMWK gestern auf eine neue Verordnung, die den Differenzbetrag aus EWPBG bzw. StromPBG für bestimmte Unternehmen spürbar deckelt.

Mit der „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung“ (Drucksache 20/5824) hat das Bundeskabinett gestern eine neue Regelung zur Umsetzung der Energiepreisbremsen beschlossen. Die Zustimmung des Bundestags steht noch aus.

Aus der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV), die bisher nur in der Vorabfassung vorliegt, ergibt sich ein maximal zulässiger Differenzbetrag für Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. EUR aus Energiepreisbremsen und anderen Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der EU-KOM (TCF). Die Regelung soll ab 1. Mai 2023 Anwendung finden.

Die Anpassung wirkt sich direkt auf die konkrete Entlastung der genannten Unternehmen aus, da der Differenzbetrag neben dem jeweils zu berücksichtigenden Verbrauch zentraler Faktor bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist.

Bisher war die Ermittlung des Differenzbetrags (Arbeitspreis minus Referenzpreis) einheitlich in § 5 StromPBG bzw. §§ 9, 16 EWPBG geregelt. Für die betroffenen Unternehmen folgt aus der neuen Rechtsverordnung eine Begrenzung des zulässigen Differenzbetrags auf 24 ct/kWh bei Strom und 8 ct/kWh bei Erdgas, Wärme und Dampf.

Die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge soll der regelmäßigen Überprüfung durch das BMWK unterliegen. Geplanter Turnus: quartärlich, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.

Einen Anwendungsfall skizziert das BMWK in der Pressemitteilung anhand konkreter Berechnungsbeispiele.

Bitte beachten Sie, dass wir Anfragen zur Umsetzung der Energiepreisbremsen im Unternehmen nicht telefonisch beantworten. Für allgemeine Fragen empfehlen wir die Briefings der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft.

>> Pressemitteilung BMWK

 
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